Diplomarbeit aus dem Jahr 2006 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / BGB AT / Schuldrecht / Sachenrecht, Note: 2,7, Fachhochschule für Verwaltung und Dienstleistung Reinfeld, Sprache: Deutsch, Abstract: In den letzten Jahrzehnten war in Deutschland eine ständig wachsende Reiselust und damit verbunden, eine ständig steigende Nachfrage nach Reiseangeboten zu verzeichnen. Der Trend ging dabei seit den Sechziger Jahren immer mehr weg von den Individual- und hin zu den Pauschalreisen. Aktuell haben im Jahr 2005 47,8 Millionen Urlaubsreisende, sprich 73,6% der deutschen Bevölkerung, mindestens eine Urlaubsreise unternommen. Insgesamt wurden 64,1 Millionen Urlaubsreisen durchgeführt, wobei fast die Hälfte davon als Pauschalreise gebucht worden ist. Die Entwicklungen des Pauschalreisetourismus warfen neue Probleme auf, da jetzt nicht mehr der Urlauber selbst, sondern der Pauschalreiseveranstalter die einzelnen Reiseleistungen auswählte und nun fraglich war, wie diese Tätigkeiten des Veranstalters rechtlich zu beurteilen waren. Diese auftretenden Probleme, machten eine gesetzliche Neuregelung notwendig, die durch die am 01.10.1979 in Kraft getretenen §§ 651a bis 651l Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vom 04.05.1979 gegeben sein sollte. Die neu eingeführten Normen wurden jedoch wegen der Fülle von sich ergebenden Lücken und rechtstechnischer Mängel von Anfang an stark kritisiert. Auch die am 13.06.1990 verabschiedete EG-Pauschalreiserichtlinie, die in Deutschland verspätet erst durch das Umsetzungsgesetz am 01.11.1994 in Kraft getreten ist, führte nicht wesentlich zu einer Rechtsvereinheitlichung. Hierdurch wurden die bereits im BGB vorhandenen Vorschriften lediglich ergänzt und geändert, es blieb aber weiterhin vor allem Aufgabe der Rechtsprechung, das Pauschalreiserecht weiterzuentwickeln und Unklarheiten zu beseitigen.
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