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Essay aus dem Jahr 2011 im Fachbereich Ethik, Note: 1,0, Alice-Salomon Hochschule Berlin (Soziale Arbeit), Veranstaltung: Ethik der Sozialen Arbeit, Sprache: Deutsch, Abstract: Die Arbeit setzt sich mit dem Thema Folter anhand des Falls Gäfgen / von Metzler auseinander und stellt sich dabei folgende Fragen: Kann jemand noch (Grund-)Rechte haben, wenn er beispielsweise durch einen Mord massiv in die Rechte eines anderen Menschen eingegriffen hat? Und: Kann Folter oder die Androhung von Folter in dem Falle überhaupt noch eine Rechtsverletzung in dem Sinne darstellen? Am 27. September des Jahres…mehr

Produktbeschreibung
Essay aus dem Jahr 2011 im Fachbereich Ethik, Note: 1,0, Alice-Salomon Hochschule Berlin (Soziale Arbeit), Veranstaltung: Ethik der Sozialen Arbeit, Sprache: Deutsch, Abstract: Die Arbeit setzt sich mit dem Thema Folter anhand des Falls Gäfgen / von Metzler auseinander und stellt sich dabei folgende Fragen: Kann jemand noch (Grund-)Rechte haben, wenn er beispielsweise durch einen Mord massiv in die Rechte eines anderen Menschen eingegriffen hat? Und: Kann Folter oder die Androhung von Folter in dem Falle überhaupt noch eine Rechtsverletzung in dem Sinne darstellen? Am 27. September des Jahres 2002 hatte Magnus Gäfgen den damals elf Jahre alten Jakob von Metzler entführt, mit dem Ziel, von von Metzlers Eltern Lösegeld in der Höhe von einer Million Euro zu erpressen. Drei Tage nach der Entführung verhaftete die Polizei Gäfgen. Dieser nannte den Polizisten erst einen falschen Aufenthaltsort des Jungen. Daraufhin – Gäfgen war zu diesem Zeitpunkt bereits einen Tag in Polizeigewahrsam – drohte ein Polizeibeamter unter Anordnung des Frankfurter Polizei-Vizepräsidenten und unter Billigung des Innenministeriums Gäfgen mit Folter und führte foltervorbereitende Maßnahmen aus, mit dem Ziel, den heute in der Sache Verurteilten derart unter psychischen Druck zu setzen, dass er den korrekten Aufenthaltsort des Jungen preisgibt. Die Polizisten gingen davon aus, dass der entführte Junge noch lebte, und fürchteten ein Verhungern oder Erfrieren, sollte der Aufenthaltsort nicht vor den Nachtstunden ermittelt sein. Der damals 28 Jahre alte Gäfgen, der zuvor mehrere Stunden verhört worden war, gab angesichts der Folterdrohung nach weiteren zehn Minuten auf. Er verriet den Polizeibeamten den Aufenthaltsort des ermordeten Jungen.