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Masterarbeit aus dem Jahr 2017 im Fachbereich Jura - Öffentliches Recht / Staatsrecht / Grundrechte, Note: 1,2, EBS Universität für Wirtschaft und Recht, Sprache: Deutsch, Abstract: Das BVerfG hat am 29.3.2017 auf Vorlagebeschluss des FG Hamburg die Regelung des §8c Abs.1 S.1 KStG für verfassungswidrig erklärt. Ausdrücklich offen gelassen wurde allerdings die Frage, ob seit Inkrafttreten der Rechtswirkungen von §8d KStG am 1.1.2016 der Anwendungsbereich von §8c Abs.1 S.1 KStG derart reduziert ist, dass die Bestimmung nunmehr keinen verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet. Die Arbeit…mehr

Produktbeschreibung
Masterarbeit aus dem Jahr 2017 im Fachbereich Jura - Öffentliches Recht / Staatsrecht / Grundrechte, Note: 1,2, EBS Universität für Wirtschaft und Recht, Sprache: Deutsch, Abstract: Das BVerfG hat am 29.3.2017 auf Vorlagebeschluss des FG Hamburg die Regelung des §8c Abs.1 S.1 KStG für verfassungswidrig erklärt. Ausdrücklich offen gelassen wurde allerdings die Frage, ob seit Inkrafttreten der Rechtswirkungen von §8d KStG am 1.1.2016 der Anwendungsbereich von §8c Abs.1 S.1 KStG derart reduziert ist, dass die Bestimmung nunmehr keinen verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet. Die Arbeit beleuchtet vor diesem Hintergrund die Auswirkungen der Einführung von §8d KStG auf die bis dato festgestellte Unvereinbarkeit von §8c Abs.1 S.1 KStG mit dem Grundgesetz.