Im Dezember 1962, einen Monat vor der Unterzeichnung des deutsch-französischen Freundschaftsvertrags, begnadigte Staatspräsident Charles de Gaulle die letzten in Frankreich inhaftierten deutschen Kriegsverbrecher aus dem Zweiten Weltkrieg. Die Entlassung des ehemaligen Höheren SS- und Polizeiführers Carl Oberg und des einstigen Befehlshabers der Sicherheitspolizei Helmut Knochen war der Schlußakt einer Auseinandersetzung von erheblicher politischer Sprengkraft, die seit Kriegsende zwischen Deutschland und Frankreich schwelte. Die strafrechtliche Verfolgung der deutschen Kriegs- und SS-Verbrechen durch französische Gerichte steht im Mittelpunkt der vorliegenden Untersuchung. Claudia Moisel fragt nach den spezifischen Intentionen der französischen Kriegsverbrecherpolitik, den politischen und gesellschaftlichen Rahmenbedingungen und nach ihrer Rezeption in der Öffentlichkeit. An einer Reihe wichtiger Fälle wie dem Oradour-Prozeß, der 1953 in Bordeaux stattfand, wird die Interdependenz von Justiz, Politik und öffentlicher Meinung deutlich. Die Autorin beleuchtet darüber hinaus die französischen Reaktionen auf das starke vergangenheitspolitische Engagement der Bundesregierung, den Bonner Einsatz für die inhaftierten Kriegsverbrecher und die gescheiterte Ahndung der in Frankreich begangenen Verbrechen durch bundesdeutsche Gerichte. Sie kann zeigen, daß die rasche Annäherung der vormaligen "Erbfeinde" in den fünfziger Jahren von der Ausblendung der problematischen Erinnerung an die Kriegsjahre begleitet war.
Süddeutsche Zeitung | Besprechung von 03.01.2005Frankreichs schwierige Abrechnung
Im juristischen Umgang mit den deutschen Kriegsverbrechern spiegeln sich die Machtverhältnisse nach 1945
Als Général de Gaulle 1943 in Algier erste Pläne zur Verfolgung der deutschen Kriegsverbrecher entwarf, hatte er den Einfluss Frankreichs unter den Alliierten überschätzt. Später musste er sich weitgehend den Weisungen des übermächtigen Siegers USA beugen. Doch wie kam es, dass trotz einer äußerst harten Urteilspraxis unmittelbar nach dem Krieg bei 20 000 in Frankreich registrierten deutschen Kriegsverbrechen insgesamt nur 2345 Urteile ergingen, darunter 1314 in Abwesenheit des Angeklagten und 377 Freisprüche?
Sechzig Jahre nach dem schrecklichsten deutschen Kriegsverbrechen in Frankreich, dem Massaker von Oradour, und rund 50 Jahre nach der Verurteilung eines Teils der Schuldigen unternimmt Claudia Moisel erstmals das ehrgeizige Projekt, die unterschiedlichen Hürden der juristischen Aufarbeitung deutscher Kriegsverbrechen in Frankreich zu erforschen. Anhand der Auswertung deutscher und französischer Quellen untersucht sie in ihrer Studie die Kriegsverbrecherpolitik Frankreichs sowohl auf ihre „spezifischen Intentionen” sowie auf ihre „politischen und gesellschaftlichen Rahmenbedingungen”.
Kompromittierte Elite
Frankreich hatte sich nach den enttäuschenden Ergebnissen der „United Nations War Crimes Commission”, die 1943 auch auf französischen Druck hin ins Leben gerufen worden war, aus den Verhandlungen über eine konzertierte Kriegsverbrecherpolitik weitgehend zurückgezogen. Justizminister François de Menthon rief daraufhin einen interministeriellen Kriegsverbrecherausschuss ins Leben, der die juristischen Grundsätze der nationalen Kriegsverbrecherpolitik festlegen sollte.
Folgenreich für deren Ansehen und ebenso bezeichnend für die gespannte gesellschaftliche und innenpolitische Lage Frankreichs war die überwiegende Besetzung der zuständigen Militärgerichte mit ehemaligen Widerstandskämpfern. Wie Moisel bemerkt, sollten sie „die militärische Elite der französischen Armee ablösen, die sich in den vier Jahren der deutschen Besatzung (mit der damit einhergehenden Kollaboration; Anm. des Autors) unwiderruflich kompromittiert hatte.” Welches Ausmaß die schmachvolle Zusammenarbeit mit dem Feind hatte, zeigt allein, dass nach Kriegsende 6627 französische Beamte aus dem Staatsdienst entlassen wurden und etliche „collabos” spontaner Lynchjustiz zum Opfer fielen. Die Kollaboration stellte sich nach Kriegsende dabei nicht nur innerhalb der französischen Verwaltung als problematisch heraus, sondern auch bei der Verfolgung der im Namen der deutschen Führung auch von Franzosen begangener Verbrechen.
Für die effiziente Ahndung der Kriegsverbrechen auf französischem Boden wog indes die politische Hegemonialstellung der amerikanischen Befreier noch schwerer als die „inneren Animositäten” und Kompetenzstreitigkeiten im moralisch und politisch destabilisierten Frankreich. Wie Moisel in einem der stärksten Kapitel des Buches über die alliierte Auslieferungspolitik zeigt, hatten die USA angesichts der Tatsache, dass sich nach Kriegsende 237 000 deutsche Gefangene in französischem und über 3,8 Millionen in amerikanischem Gewahrsam befanden, nicht nur die Möglichkeit der massiven Einflussnahme auf die französische Kriegsverbrecherpolitik. 1947 entzog die amerikanische Regierung Frankreich vielmehr die Grundlage zur Vollstreckung der Urteile, als sie den generellen Auslieferungsstopp von Kriegsgefangenen der USA verhängte.
Die Verabschiedung des „Kriegsverbrechergesetzes” durch das französische Parlament 1948 löste den Höhepunkt einer politisch-ideologischen Auseinandersetzung aus, an der sich neben Kommunisten, Christdemokraten und Opferverbänden auch die französische Öffentlichkeit lautstark beteiligte. Das Gesetz, nach dem mutmaßliche Kriegsverbrecher allein wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer kriminellen Organisation zu belangen waren und jeder Angeklagte seine Unschuld selbst zu beweisen hatte, trug nach Moisels Einschätzung aber letztendlich sowohl auf deutscher als auch auf französischer Seite dazu bei, „die französische Kriegsverbrecherpolitik in ihrer Gesamtheit zu diskreditieren”.
Angesichts der fortschreitenden Einbindung Deutschlands in das westliche Bündnissystem verblasste in den fünfziger Jahren der politische Druck Frankreichs in der Kriegsverbrecherfrage zusehends. Als Charles de Gaulle 1962 wenige Wochen vor der Unterzeichnung des Deutsch-Französischen Freundschaftsvertrages die letzten in Frankreich inhaftierten Deutschen begnadigte, begann in Deutschland freilich erst allmählich die juristische und gesellschaftliche Aufarbeitung der nationalsozialistischenVerbrechen.
Auch wenn Moisels Monografie den äußerst verzweigten Themenkomplex nicht so umfänglich wie eingangs angekündigt, darzustellen vermag, legt die Autorin doch in beeindruckender Weise dar, in welchem Maße die Verfolgung deutscher Kriegsverbrechen in Frankreich symptomatisch für das vielschichtige Machtverhältnis zwischen den alliierten Mächten sowie zwischen Deutschland und Frankreich war.
CORNELIUS WÜLLENKEMPER
CLAUDIA MOISEL: Frankreich und die deutschen Kriegsverbrecher. Politik und Praxis der Strafverfolgung nach dem Zweiten Weltkrieg. Wallstein 2004. 288 Seiten, 42 Euro.
Im Büßergewand: Strafaktion gegen zwei Frauen in Paris, die der Kollaboration mit den Nazis verdächtigt wurden.
SZ-Archiv
SZdigital: Alle Rechte vorbehalten - Süddeutsche Zeitung GmbH, München
Eine Dienstleistung der DIZ München GmbH
Im juristischen Umgang mit den deutschen Kriegsverbrechern spiegeln sich die Machtverhältnisse nach 1945
Als Général de Gaulle 1943 in Algier erste Pläne zur Verfolgung der deutschen Kriegsverbrecher entwarf, hatte er den Einfluss Frankreichs unter den Alliierten überschätzt. Später musste er sich weitgehend den Weisungen des übermächtigen Siegers USA beugen. Doch wie kam es, dass trotz einer äußerst harten Urteilspraxis unmittelbar nach dem Krieg bei 20 000 in Frankreich registrierten deutschen Kriegsverbrechen insgesamt nur 2345 Urteile ergingen, darunter 1314 in Abwesenheit des Angeklagten und 377 Freisprüche?
Sechzig Jahre nach dem schrecklichsten deutschen Kriegsverbrechen in Frankreich, dem Massaker von Oradour, und rund 50 Jahre nach der Verurteilung eines Teils der Schuldigen unternimmt Claudia Moisel erstmals das ehrgeizige Projekt, die unterschiedlichen Hürden der juristischen Aufarbeitung deutscher Kriegsverbrechen in Frankreich zu erforschen. Anhand der Auswertung deutscher und französischer Quellen untersucht sie in ihrer Studie die Kriegsverbrecherpolitik Frankreichs sowohl auf ihre „spezifischen Intentionen” sowie auf ihre „politischen und gesellschaftlichen Rahmenbedingungen”.
Kompromittierte Elite
Frankreich hatte sich nach den enttäuschenden Ergebnissen der „United Nations War Crimes Commission”, die 1943 auch auf französischen Druck hin ins Leben gerufen worden war, aus den Verhandlungen über eine konzertierte Kriegsverbrecherpolitik weitgehend zurückgezogen. Justizminister François de Menthon rief daraufhin einen interministeriellen Kriegsverbrecherausschuss ins Leben, der die juristischen Grundsätze der nationalen Kriegsverbrecherpolitik festlegen sollte.
Folgenreich für deren Ansehen und ebenso bezeichnend für die gespannte gesellschaftliche und innenpolitische Lage Frankreichs war die überwiegende Besetzung der zuständigen Militärgerichte mit ehemaligen Widerstandskämpfern. Wie Moisel bemerkt, sollten sie „die militärische Elite der französischen Armee ablösen, die sich in den vier Jahren der deutschen Besatzung (mit der damit einhergehenden Kollaboration; Anm. des Autors) unwiderruflich kompromittiert hatte.” Welches Ausmaß die schmachvolle Zusammenarbeit mit dem Feind hatte, zeigt allein, dass nach Kriegsende 6627 französische Beamte aus dem Staatsdienst entlassen wurden und etliche „collabos” spontaner Lynchjustiz zum Opfer fielen. Die Kollaboration stellte sich nach Kriegsende dabei nicht nur innerhalb der französischen Verwaltung als problematisch heraus, sondern auch bei der Verfolgung der im Namen der deutschen Führung auch von Franzosen begangener Verbrechen.
Für die effiziente Ahndung der Kriegsverbrechen auf französischem Boden wog indes die politische Hegemonialstellung der amerikanischen Befreier noch schwerer als die „inneren Animositäten” und Kompetenzstreitigkeiten im moralisch und politisch destabilisierten Frankreich. Wie Moisel in einem der stärksten Kapitel des Buches über die alliierte Auslieferungspolitik zeigt, hatten die USA angesichts der Tatsache, dass sich nach Kriegsende 237 000 deutsche Gefangene in französischem und über 3,8 Millionen in amerikanischem Gewahrsam befanden, nicht nur die Möglichkeit der massiven Einflussnahme auf die französische Kriegsverbrecherpolitik. 1947 entzog die amerikanische Regierung Frankreich vielmehr die Grundlage zur Vollstreckung der Urteile, als sie den generellen Auslieferungsstopp von Kriegsgefangenen der USA verhängte.
Die Verabschiedung des „Kriegsverbrechergesetzes” durch das französische Parlament 1948 löste den Höhepunkt einer politisch-ideologischen Auseinandersetzung aus, an der sich neben Kommunisten, Christdemokraten und Opferverbänden auch die französische Öffentlichkeit lautstark beteiligte. Das Gesetz, nach dem mutmaßliche Kriegsverbrecher allein wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer kriminellen Organisation zu belangen waren und jeder Angeklagte seine Unschuld selbst zu beweisen hatte, trug nach Moisels Einschätzung aber letztendlich sowohl auf deutscher als auch auf französischer Seite dazu bei, „die französische Kriegsverbrecherpolitik in ihrer Gesamtheit zu diskreditieren”.
Angesichts der fortschreitenden Einbindung Deutschlands in das westliche Bündnissystem verblasste in den fünfziger Jahren der politische Druck Frankreichs in der Kriegsverbrecherfrage zusehends. Als Charles de Gaulle 1962 wenige Wochen vor der Unterzeichnung des Deutsch-Französischen Freundschaftsvertrages die letzten in Frankreich inhaftierten Deutschen begnadigte, begann in Deutschland freilich erst allmählich die juristische und gesellschaftliche Aufarbeitung der nationalsozialistischenVerbrechen.
Auch wenn Moisels Monografie den äußerst verzweigten Themenkomplex nicht so umfänglich wie eingangs angekündigt, darzustellen vermag, legt die Autorin doch in beeindruckender Weise dar, in welchem Maße die Verfolgung deutscher Kriegsverbrechen in Frankreich symptomatisch für das vielschichtige Machtverhältnis zwischen den alliierten Mächten sowie zwischen Deutschland und Frankreich war.
CORNELIUS WÜLLENKEMPER
CLAUDIA MOISEL: Frankreich und die deutschen Kriegsverbrecher. Politik und Praxis der Strafverfolgung nach dem Zweiten Weltkrieg. Wallstein 2004. 288 Seiten, 42 Euro.
Im Büßergewand: Strafaktion gegen zwei Frauen in Paris, die der Kollaboration mit den Nazis verdächtigt wurden.
SZ-Archiv
SZdigital: Alle Rechte vorbehalten - Süddeutsche Zeitung GmbH, München
Eine Dienstleistung der DIZ München GmbH
Frankfurter Allgemeine Zeitung | Besprechung von 27.01.2005Schutzschild für Schuldige
Strafverfolgung deutscher Kriegsverbrecher in Frankreich
Claudia Moisel: Frankreich und die deutschen Kriegsverbrecher. Politik und Praxis der Strafverfolgung nach dem Zweiten Weltkrieg. Wallstein Verlag, Göttingen 2004. 288 Seiten, 42,- [Euro].
Im Juni 1940 wurde Frankreich von der Wehrmacht überrannt. Um weitere Verluste zu vermeiden, die Souveränität zu erhalten und bei der erwarteten nationalsozialistischen Umgestaltung Europas nicht zu kurz zu kommen, schloß die Vichy-Regierung unter Marschall Pétain Frieden mit Hitler - und zahlte dafür einen hohen Preis. Sie verabschiedete sich von demokratischen Prinzipien und zeigte sich bei der Judenverfolgung entsetzlich kooperativ. Dieses Entgegenkommen konnte nicht verhindern, daß auch Frankreich zum Schauplatz nationalsozialistischer Bestialität wurde. Insbesondere Oradour, wo im Juni 1944 Angehörige der SS-Division "Das Reich" 642 Personen niedermetzelten, wurde zum Inbegriff des Besatzungsterrors.
Noch bevor Frankreich von den Deutschen befreit war, stand für Charles de Gaulle fest, daß die Verbrechen - anders als nach dem Ersten Weltkrieg - nicht ungesühnt bleiben dürften. Schon im August 1944 hatte die provisorische Regierung die erste Verordnung erlassen, auf Grund welcher die Deutschen zur Verantwortung gezogen werden sollten. Allerdings stellte sich in den kommenden Jahrzehnten heraus, wie schwierig es ist, grenzenloses Unrecht mit rechtsstaatlichen Mitteln zu ahnden. In den seltensten Fällen waren die Schuldigen namhaft zu machen. Von insgesamt 20 000 registrierten Kriegsverbrechen konnten in 16 000 Fällen die Täter nicht ermittelt werden. Beeinträchtigt wurde die Suche durch die "Säuberungsmaßnahmen" innerhalb der französischen Gesellschaft. Da die Polizei prinzipiell unter Kollaborationsverdacht stand, kamen für die Rechercheabteilung nur weniger qualifizierte Mitarbeiter in Frage, was sich fatal auf die Effizienz auswirkte.
Um möglichst viele Schuldige ihrer gerechten Strafe zuzuführen, paßte die französische Regierung ihre Gesetze und deren Auslegung flexibel dem Bedarf an. So schloß die Verordnung vom 30. August 1944 den Befehlsnotstand aus und umging das Rückwirkungsverbot. Mit dem Kriegsverbrechergesetz vom 15. September 1948 wurde zudem die Beweislast zuungunsten des Angeklagten umgedreht: Ihm mußte nicht mehr ein individuelles Vergehen nachgewiesen werden, vielmehr reichte für eine Anklage die Mitgliedschaft in einer "verbrecherischen" Organisation. Aber weder die Bundesrepublik noch die amerikanische oder britische Regierung teilten diese Auffassung und weigerten sich, auf dieser Grundlage den französischen Auslieferungsgesuchen stattzugeben. Letztlich waren es aber nicht die juristischen, sondern die politischen Bedenken, die den Prozessen im Wege standen. Deutsche und französische Politiker fürchteten um die zarte Pflanze bilateraler Verständigung, die Amerikaner um den deutschen Wehrbeitrag. Denn ehemalige Wehrmachtsoffiziere forderten eine weitreichende Amnestie.
Ironie des Schicksals war es schließlich, daß ausgerechnet die zahlreichen Urteile der französischen Militärgerichte, die in Ermangelung der Schuldigen in deren Abwesenheit ausgesprochen wurden, zu ihrem Schutzschild wurden - untersagte doch das sogenannte Überleitungsgesetz von 1954 den Deutschen explizit, die von französischen Gerichten behandelten Rechtsfälle noch einmal aufzurollen. So gingen gerade die höheren Chargen straffrei aus, zumal die Bundesregierung - offenbar unabhängig davon, welche Partei den Kanzler stellte - an einer juristischen Aufarbeitung der nationalsozialistischen Vergangenheit kein sonderliches Interesse zeigte. Erst als 1975 eine bilaterale Übereinkunft den Weg für bundesdeutsche Verfahren freigab, wurde zumindest einmal noch eine Akte aufgeschlagen: Kurt Lischka, der Stellvertreter des Pariser Kommandeurs der Sicherheitspolizei, wurde 1980 zu zehnjähriger Haft verurteilt. Eine magere Bilanz.
Obwohl Claudia Moisel akribisch recherchiert hat, läßt ihre Darstellung manche Frage offen. Inwieweit sind die präsentierten Beispiele repräsentativ? Welche Unterschiede machten die Tribunale zwischen Soldaten und Botschaftsangehörigen, von denen hier gar nicht die Rede ist? Warum wurde der "Judenreferent" der deutschen Botschaft, Carltheo Zeitschel, nicht angeklagt, dessen unheilvolle Rolle Barbara Lambauer in ihrer Studie über Botschafter Abetz beleuchtete? Warum nahm Frau Moisel diese Arbeit nicht zur Kenntnis? Hier wurde bereits beispielhaft die Unfähigkeit französischer Militärgerichte thematisiert, das polykratische NS-System zu durchschauen. Daß Claudia Moisels Arbeit nicht das letzte Wort zu den Kriegsverbrecherprozessen bleiben wird, liegt aber vor allem daran, daß die Militärgerichtsakten nur begrenzt herausgegeben wurden. Eine Gesamtdarstellung steht also noch aus.
BIRGIT ASCHMANN
Alle Rechte vorbehalten. © F.A.Z. GmbH, Frankfurt am Main
Strafverfolgung deutscher Kriegsverbrecher in Frankreich
Claudia Moisel: Frankreich und die deutschen Kriegsverbrecher. Politik und Praxis der Strafverfolgung nach dem Zweiten Weltkrieg. Wallstein Verlag, Göttingen 2004. 288 Seiten, 42,- [Euro].
Im Juni 1940 wurde Frankreich von der Wehrmacht überrannt. Um weitere Verluste zu vermeiden, die Souveränität zu erhalten und bei der erwarteten nationalsozialistischen Umgestaltung Europas nicht zu kurz zu kommen, schloß die Vichy-Regierung unter Marschall Pétain Frieden mit Hitler - und zahlte dafür einen hohen Preis. Sie verabschiedete sich von demokratischen Prinzipien und zeigte sich bei der Judenverfolgung entsetzlich kooperativ. Dieses Entgegenkommen konnte nicht verhindern, daß auch Frankreich zum Schauplatz nationalsozialistischer Bestialität wurde. Insbesondere Oradour, wo im Juni 1944 Angehörige der SS-Division "Das Reich" 642 Personen niedermetzelten, wurde zum Inbegriff des Besatzungsterrors.
Noch bevor Frankreich von den Deutschen befreit war, stand für Charles de Gaulle fest, daß die Verbrechen - anders als nach dem Ersten Weltkrieg - nicht ungesühnt bleiben dürften. Schon im August 1944 hatte die provisorische Regierung die erste Verordnung erlassen, auf Grund welcher die Deutschen zur Verantwortung gezogen werden sollten. Allerdings stellte sich in den kommenden Jahrzehnten heraus, wie schwierig es ist, grenzenloses Unrecht mit rechtsstaatlichen Mitteln zu ahnden. In den seltensten Fällen waren die Schuldigen namhaft zu machen. Von insgesamt 20 000 registrierten Kriegsverbrechen konnten in 16 000 Fällen die Täter nicht ermittelt werden. Beeinträchtigt wurde die Suche durch die "Säuberungsmaßnahmen" innerhalb der französischen Gesellschaft. Da die Polizei prinzipiell unter Kollaborationsverdacht stand, kamen für die Rechercheabteilung nur weniger qualifizierte Mitarbeiter in Frage, was sich fatal auf die Effizienz auswirkte.
Um möglichst viele Schuldige ihrer gerechten Strafe zuzuführen, paßte die französische Regierung ihre Gesetze und deren Auslegung flexibel dem Bedarf an. So schloß die Verordnung vom 30. August 1944 den Befehlsnotstand aus und umging das Rückwirkungsverbot. Mit dem Kriegsverbrechergesetz vom 15. September 1948 wurde zudem die Beweislast zuungunsten des Angeklagten umgedreht: Ihm mußte nicht mehr ein individuelles Vergehen nachgewiesen werden, vielmehr reichte für eine Anklage die Mitgliedschaft in einer "verbrecherischen" Organisation. Aber weder die Bundesrepublik noch die amerikanische oder britische Regierung teilten diese Auffassung und weigerten sich, auf dieser Grundlage den französischen Auslieferungsgesuchen stattzugeben. Letztlich waren es aber nicht die juristischen, sondern die politischen Bedenken, die den Prozessen im Wege standen. Deutsche und französische Politiker fürchteten um die zarte Pflanze bilateraler Verständigung, die Amerikaner um den deutschen Wehrbeitrag. Denn ehemalige Wehrmachtsoffiziere forderten eine weitreichende Amnestie.
Ironie des Schicksals war es schließlich, daß ausgerechnet die zahlreichen Urteile der französischen Militärgerichte, die in Ermangelung der Schuldigen in deren Abwesenheit ausgesprochen wurden, zu ihrem Schutzschild wurden - untersagte doch das sogenannte Überleitungsgesetz von 1954 den Deutschen explizit, die von französischen Gerichten behandelten Rechtsfälle noch einmal aufzurollen. So gingen gerade die höheren Chargen straffrei aus, zumal die Bundesregierung - offenbar unabhängig davon, welche Partei den Kanzler stellte - an einer juristischen Aufarbeitung der nationalsozialistischen Vergangenheit kein sonderliches Interesse zeigte. Erst als 1975 eine bilaterale Übereinkunft den Weg für bundesdeutsche Verfahren freigab, wurde zumindest einmal noch eine Akte aufgeschlagen: Kurt Lischka, der Stellvertreter des Pariser Kommandeurs der Sicherheitspolizei, wurde 1980 zu zehnjähriger Haft verurteilt. Eine magere Bilanz.
Obwohl Claudia Moisel akribisch recherchiert hat, läßt ihre Darstellung manche Frage offen. Inwieweit sind die präsentierten Beispiele repräsentativ? Welche Unterschiede machten die Tribunale zwischen Soldaten und Botschaftsangehörigen, von denen hier gar nicht die Rede ist? Warum wurde der "Judenreferent" der deutschen Botschaft, Carltheo Zeitschel, nicht angeklagt, dessen unheilvolle Rolle Barbara Lambauer in ihrer Studie über Botschafter Abetz beleuchtete? Warum nahm Frau Moisel diese Arbeit nicht zur Kenntnis? Hier wurde bereits beispielhaft die Unfähigkeit französischer Militärgerichte thematisiert, das polykratische NS-System zu durchschauen. Daß Claudia Moisels Arbeit nicht das letzte Wort zu den Kriegsverbrecherprozessen bleiben wird, liegt aber vor allem daran, daß die Militärgerichtsakten nur begrenzt herausgegeben wurden. Eine Gesamtdarstellung steht also noch aus.
BIRGIT ASCHMANN
Alle Rechte vorbehalten. © F.A.Z. GmbH, Frankfurt am Main
Perlentaucher-Notiz zur F.A.Z.-Rezension
" Für Rezensentin Birgit Aschmann steht eine wirkliche Gesamtdarstellung des Themas noch aus. Denn obwohl Autorin Claudia Moisel akribisch recherchiert habe, lasse ihre Darstellung zur Strafverfolgung deutscher Kriegsverbrecher in Frankreich wichtige Fragen offen. Unklar bleibt der Rezensentin außerdem, inwieweit die präsentierten Beispiele des Bandes wirklich repräsentativ sind. Auch moniert Aschmann, dass die Studie eine wichtige Arbeit zum Thema nicht berücksichtig hat.
© Perlentaucher Medien GmbH"
© Perlentaucher Medien GmbH"