Im Gegensatz zu Gewerbetreibenden wurde den freiberuflich Tätigen traditionell eine altruistische Berufseinstellung in ihrer eigenpersönlich und auf Grund der besonders qualifizierten Ausbildung fachlich unabhängigen Berufsausübung zugeschrieben. Diese idealistische Komponente ist heute zunehmend einer marktorientierten Strukturanpassung gewichen. Der Gesetzgeber hat - neben der Entwicklung des vormals »schmutzigen Gewerbes« hin zu einer Dienstleistungswirtschaft - mit der von ihm geschaffenen Heterogenität der freien Berufe im Berufskatalog des §18 Abs. 1 Nr. 1 Einkommensteuergesetz dazu beigetragen, dass beide Erwerbsbereiche kaum noch unterscheidbar sind. Freie Berufe weisen daher keine Wesensmerkmale (mehr) auf, die geeignet sein könnten, ihre bestehende Sonderstellung in der Rechtsordnung zu rechtfertigen.
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