Abschließend ist anzumerken, daß das deutsche Atomrecht in bezug auf Gefahrenabwehr, Vorsorge und Restrisikominimierung gut präperiert ist. Ein kleiner Kritikpunkt ist aber die Tatsache, daß die vergleichende Risikobewertung noch nicht in dem Umfang angewendet wird, wie es eigentlich ihrer Bedeutung zukäme. Es wird nie eine absolute Sicherheit einer kerntechnischen Anlage geben, sondern immer nur eine relative Sicherheit, darum ist die vergleichenden Risikobewertung von großer Notwendigkeit, denn nur sie läßt erkennen, welcher naturwissenschaftliche, technische und rechtliche Stellenwert der relativen Sicherheit einer kerntechnischen Anlage zukommt.
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