Emotionserkennende Algorithmen stellen die Anwender des Datenschutzrechts im unionalen Mehrebenensystem vor Herausforderungen. Während technologiespezifische Regelungen fehlen, misst die grundgesetzliche Wertordnung dem Umgang mit Gefühlsdaten eine andere Bedeutung bei als die chartagrundrechtliche: Im Unionsrecht verdichtet sich Selbstbestimmung nicht zu Alleinbestimmung. Das vorliegende Werk analysiert die tatsächlichen und rechtlichen Besonderheiten der Datenverarbeitung mittels emotionserkennender Algorithmen, identifiziert einfach- und sekundärrechtliche Regelungspotentiale – nebst ihrer verfassungsrechtlichen Grenzen – und formuliert schließlich (technologie-)spezifische Gestaltungsvorgaben für den Umgang mit Gefühlsdaten.