Für unsere Gesellschafts-, Wirtschafts- und Rechtsordnung hat kaum ein anderer Begriff eine vergleichbar weitreichende Bedeutung erlangt wie der Begriff des Geldes. Kein Buch des Bürgerlichen Gesetzbuches und kein Teil des gesamten Privatrechts kommt ohne ihn aus. Geld gelangt als paradigmatischer Schuldinhalt zum Einsatz. Dennoch lässt sich bereits hinter den jahrtausendealten Diskussionen zum Wesen wie zu den Aufgaben des Geldes kein konsentierter Schlusspunkt erkennen. Gegenstände des Geldprivatrechts sind darüber hinaus seine währungsrechtliche Einbettung aus dominant supranationaler Perspektive, das Recht der Geldsachen und der Geldschulden sowie das Verhältnis von Geldwert und Geldschuld. Sämtliche Teilgebiete des Geldprivatrechts sind dabei durchwoben von der generellen Zielsetzung der Arbeit, den Leitmotiven der Entwicklungsgeschichte des Geldes - Entmaterialisierung, Europäisierung, Entwertung - rechtsdogmatischen Widerhall zu verschaffen. ist Professor für Bürgerliches Recht, Handels- und Wirtschaftsrecht, Bankrecht sowie Rechtsvergleichung an der Universität Marburg sowie Gründungsdirektor des Marburger Instituts für das Recht der Digitalisierung (IRDi).
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