Jeder Anwalt und jeder Steuerberater nimmt Honorar für seine berufliche Leistung an. Allein durch die Honorarannahme besteht das Risiko, eine strafbare Geldwäsche zu begehen, die nicht vorsätzlich begangen werden muss - Leichtfertigkeit genügt nach dem Gesetzeswortlaut. Das Bundesverfassungsgericht hat Strafverteidiger privilegiert. Bisher ungeklärt ist die Frage, ob auch die Strafbarkeit von nicht als Verteidiger tätigen Anwälten und Steuerberatern bei der Honorarannahme eingeschränkt werden muss und so Honorar angenommen werden kann, ohne sich dem Risiko der Strafverfolgung auszusetzen. Diese Frage beantwortet die vorliegende Arbeit, nachdem aufgezeigt wurde, dass auch Anwälte und Steuerberater, die nicht als Verteidiger tätig sind, Gefahr laufen durch die bloße Honorarannahme eine Geldwäsche zu begehen. Der Verfasser, der bereits als Anwalt, Richter und Staatsanwalt tätig war, konnte in diese Arbeit seine praktische Erfahrung einbringen.
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