Studienarbeit aus dem Jahr 2020 im Fachbereich Jura - Öffentliches Recht / Sonstiges, Note: 1,3, Fachhochschule für öffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen; Gelsenkirchen, Sprache: Deutsch, Abstract: Im zweiten Teil des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) werden Rahmenbedingungen für den Betrieb und die Errichtung von Anlagen geschaffen. Grundsätzlich unterscheidet das BImSchG zwischen genehmigungsbedürftigen Anlagen und nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen. Somit ist die Genehmigungsbedürftigkeit ein primäres Kriterium dafür, welche Norm angewendet wird. Der Schwerpunkt dieser Arbeit liegt bei den genehmigungsbedürftigen Anlagen. Gemäß §1 Abs. 1 Satz 1 dient das BImSchG dazu, sowohl Menschen, Tiere als auch Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter vor schädlichen Umwelteinwirkungen zu schützen. Ebenso hat das BImSchG einen präventiven Charakter. Es soll gem. §2 Abs. 1 BImSchG dem Entstehen schädlicher Umwelteinwirkungen vorbeugen.
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