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1. Elterliche Sorge Der Minderjährige ist nach §§ 1, 104 Nr.1 BGB nicht geschäftsfähig oder nach §§ 1, 106 BGB nur beschränkt geschäftsfähig und bedarf darum zum rechtswirksamen Handeln in seinem Namen eines gesetzlichen Vertreters, der den Minderjährigen gerichtlich und außergerichtlich vertritt. Steht der Minderjährige unter elterlicher Sorge, so sind beide Elternteile gemäß § 1629 I S.2, 1.HS BGB kraft Gesetz grundsätzlich gesamtvertretungsberechtigt oder ein Elternteil ist allein vertretungsberechtigt (§ 1629 S.3 BGB), wenn er die elterliche Sorge allein ausübt oder ihm im Einzelfall die…mehr

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Produktbeschreibung
1. Elterliche Sorge Der Minderjährige ist nach §§ 1, 104 Nr.1 BGB nicht geschäftsfähig oder nach §§ 1, 106 BGB nur beschränkt geschäftsfähig und bedarf darum zum rechtswirksamen Handeln in seinem Namen eines gesetzlichen Vertreters, der den Minderjährigen gerichtlich und außergerichtlich vertritt. Steht der Minderjährige unter elterlicher Sorge, so sind beide Elternteile gemäß § 1629 I S.2, 1.HS BGB kraft Gesetz grundsätzlich gesamtvertretungsberechtigt oder ein Elternteil ist allein vertretungsberechtigt (§ 1629 S.3 BGB), wenn er die elterliche Sorge allein ausübt oder ihm im Einzelfall die Entscheidung gemäß § 1628 BGB bei Meinungsverschiedenheiten zwischen den Eltern allein übertragen worden ist. 2. Vormundschaft Steht der Minderjährige nicht unter elterlicher Sorge oder sind die Eltern weder in den die Person noch in den das Vermögen betreffenden Angelegenheiten zur Vertretung berechtigt (§ 1773 I BGB) oder ist der Familienstand des Minderjährigen nicht ermittelbar (§ 1773 II BGB), so hat das Vormundschaftsgericht von Amts wegen gemäß § 1774 S.1 BGB die Vormundschaft anzuordnen. Damit steht die Vormundschaft in einem totalen Ergänzungsverhältnis zur elterlichen Sorge.1 So erklärt sich auch eine weitgehend gleiche Regelung der Rechte und Pflichten des Vormunds bzw. der Eltern. Nach § 1793 I S.1 BGB vertritt der Vormund als gesetzlicher Vertreter den Minderjährigen grundsätzlich unbeschränkt, also gerichtlich und außergerichtlich. 3. Rechtliche Betreuung Kann eine natürliche Person2 (§ 1 BGB) aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung ihre Angelegenheiten teilweise oder ganz nicht besorgen, so bestellt das Vormundschaftsgericht zu ihrem Schutz auf ihren Antrag oder von Amts wegen gemäß § 1896 BGB einen Betreuer. Grundsätzlich können nur Volljährige (§ 2 BGB) unter rechtliche Betreuung nach § 1896 I S.1 BGB gestellt werden.3 [...] 1 Vgl. Gernhuber/ Coester-Waltjen, Lehrbuch des Familienrechts, 4. Aufl., § 70 I 1. 2 Vor der Geburt werden die Rechte aufgrund elterlicher Sorge wahrgenommen, oder aber bei nicht durch elterliche Sorge erfassten Rechte durch einen Pfleger für die Leibesfrucht nach § 1912 BGB. 3 Nach § 1908 a BGB kann die rechtliche Betreuung auch für Siebzehnjährige angeordnet werden, wenn davon auszugehen ist, dass sie bei Eintritt der Volljährigkeit erforderlich ist. Die rechtliche Betreuung wird dann automatisch mit Eintritt der Volljährigkeit wirksam.

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