Der dritte Band dieser Wissenschaftsgeschichte des Öffentlichen Rechts in Deutschland beginnt mit dem Ersten Weltkrieg, analysiert die besonders kreativen Jahre der Weimarer Republik und beschreibt den 1933 einsetzenden Niedergang des Faches bis zum Zusammenbruch des NS-Staats. Das Werk akzentuiert zunächst den "¿Abschied"¿ vom 19. Jahrhundert und schildert dann die Staats- und Verwaltungsrechtslehre während des Ersten Weltkrieges. Die Weimarer Verfassungsgebung und der Versailler Vertrag werden ebenso in ihren Auswirkungen auf die Wissenschaft dargestellt wie umgekehrt die Deutung der Fakten durch die Wissenschaft. Dabei nimmt der berühmte "¿Richtungsstreit"¿ der Staatsrechtslehre (1926 - 1929) eine zentrale Stellung ein. Ebenso gewichtig sind jedoch die Entwicklungen der Staats- und Verwaltungsrechtslehre (im Reich und in den Ländern), der Verwaltungslehre und der Wissenschaft des Völkerrechts. Der zweite Teil des Buches widmet sich den Auswirkungen des Nationalsozialismus auf diese Fächer. Die Vertreibungen jüdischer Gelehrter, die Richtungsänderungen der Zeitschriften und die Stillegung der Vereinigung der Staatsrechtslehrer bilden die eine Seite. Die andere wird an der Erosion des Faches sowie an der wachsenden Depression seiner Träger sichtbar. Am Ende war nicht nur das Staatsrecht zerstört, sondern auch die dazugehörige Wissenschaft. Deshalb stellen sich auch Fragen nach der Mitverantwortung von Wissenschaftlern für den Holocaust sowie nach den Gründen für die Tatsache, daß Hochschullehrer des Öffentlichen Rechts am Widerstand gegen das Regime so gut wie gar nicht beteiligt waren. Das Werk widmet sich den dramatischsten drei Jahrzehnten dieses Jahrhunderts. Es beobachtet die Dialektik von Wissenschaft und Politik vor dem Hintergrund der Langzeitentwicklungen der Industriegesellschaft, des Aufstiegs des Interventionsstaates, der Verschiebungen der staats- und verwaltungsrechtlichen Dogmatik sowie der Ausbildung neuer Fächer (Steuerrecht, Sozialrecht, Arbeitsrecht, Wirtschaftsverwaltungsrecht). Fast alles, was die Staats- und Verwaltungsrechtslehre am Ende dieses Jahrhunderts bewegt, ist in jenen Jahren vorgedacht worden.
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