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Studienarbeit aus dem Jahr 2014 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / Handelsrecht, Gesellschaftsrecht, Kartellrecht, Wirtschaftsrecht, Note: 1,3, Universität Hohenheim, Sprache: Deutsch, Abstract: Die Vergütung von Vorständen in Unternehmen ist seit der Finanzkrise 2009 wieder in den Fokus der öffentlichen Diskussionen geraten. Es wird argumentiert, dass die Vergütungssysteme falsche Anreize setzen und Manager dank Bonuszahlungen dazu verleiten zu hohe Risiken einzugehen. Infolgedessen wurde 2009 das Gesetz zur Angemessenheit der Vorstandsvergütung (VorstAG) verabschiedet. Ziel des VorstAG ist…mehr

Produktbeschreibung
Studienarbeit aus dem Jahr 2014 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / Handelsrecht, Gesellschaftsrecht, Kartellrecht, Wirtschaftsrecht, Note: 1,3, Universität Hohenheim, Sprache: Deutsch, Abstract: Die Vergütung von Vorständen in Unternehmen ist seit der Finanzkrise 2009 wieder in den Fokus der öffentlichen Diskussionen geraten. Es wird argumentiert, dass die Vergütungssysteme falsche Anreize setzen und Manager dank Bonuszahlungen dazu verleiten zu hohe Risiken einzugehen. Infolgedessen wurde 2009 das Gesetz zur Angemessenheit der Vorstandsvergütung (VorstAG) verabschiedet. Ziel des VorstAG ist es, die Bezüge nachhaltiger zu gestalten und an die Entwicklung des Unternehmens anzupassen. In dieser Arbeit wird zunächst auf die Grundlagen des VorstAG eingegangen. Anschließend wird geklärt, ob und welche Vergütungsformen als Anreizsysteme genutzt werden sollten. Bis zur Einführung des VorstAG bestand der Großteil der Vorstandsvergütung aus variablen Anteilen, vor allem aus Short Term Incentives. Diese sind der Hauptgrund für das Eingehen zu hoher Risiken, da sie kurzfristige Erfolge belohnen. Die Auswirkungen des VorstAG haben sich vor allem in der Vergütungsstruktur bemerkbar gemacht. Der Anteil der Fixvergütung ist wieder gestiegen und die variablen Bestandteile müssen über eine langfristige Anreizwirkung verfügen, sowie einer mehrjährigen Bemessungsgrundlage zugrunde liegen. Weiterhin können nun die Aktionäre im Rahmen der Hauptversammlung über die Struktur der Vorstandsvergütung abstimmen. Diese Regelung ist nach britischem Vorbild abgeleitet und wird als „Say on Pay“ oder auch „Advisory Vote“ bezeichnet. Momentan begründet die Abstimmung weder Rechte noch Pflichten für den Aufsichtsrat bezüglich der Festlegung der Bezüge, dies könnte sich in Zukunft jedoch ändern, falls ein verbindliches „Say on Pay“ eingeführt wird.