Studienarbeit aus dem Jahr 2021 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / Familienrecht / Erbrecht, Note: 1,0, Universität Wien, Sprache: Deutsch, Abstract: Das Ehegattenerbrecht besteht nur für den Ehegatten im Todeszeitpunkt des Erblassers. Dazu zählen der geschiedene Ehegatte, Verlobte oder die Person, die mit dem Erblasser in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft gelebt hat, nicht. Die Definition des Ehegatten und mögliche Ausschlussgründe des Erbrechts werden im nächsten Kapitel behandelt. Das Ehegattenerbrecht besteht neben dem Erbrecht der nahen Verwandten und ist gleichwertig zu diesen. Neben bestimmten entfernten Verwandten kann er sogar allein berechtigt werden. Das eheliche Güterrecht spielt beim Ehegattenerbrecht eine große Rolle. Der Umfang des Erbteils kann je nach Güterstand der Eheleute variieren. Auf die verschiedenen Arten der Güterstände und deren Einfluss auf das Ehegattenerbrecht wird im Folgenden eingegangen. Diese Arbeit enthält ein Kapitel mit einem Rechtsvergleich zur Rechtslage in Österreich. Die Normen des Erbrechts sind im fünften Buch des Bürgerlichen Gesetzbuches enthalten. Das gesetzliche Erbrecht des Ehegatten ist in den §§ 1931 ff BGB1 geregelt, welche sich im ersten Abschnitt des fünften Buches befinden. Für eingetragene Lebenspartnerschaften gilt das Lebenspartnerschaftsgesetz. Dort ist im § 10 LPartG2 das gesetzliche Erbrecht des eingetragenen Lebenspartners normiert. In den genannten Paragraphen sind unter anderem die Voraussetzungen des Erbrechts, Ausschlussgründe und der Umfang beschrieben.
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