Studienarbeit aus dem Jahr 2008 im Fachbereich BWL - Recht, Note: 1,0, Ernst-Abbe-Hochschule Jena, ehem. Fachhochschule Jena, Sprache: Deutsch, Abstract: Im Zuge des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes vom 26.11.2001 wurde die Bereichsausnahme des § 23 Abs. 1 AGBG beseitigt. Bereits vor der Gesetzesinitiative wurden durch ständige Rechtsprechung des BAG die Rückzahlungsvereinbarungen einer Inhaltskontrolle nach Maßgabe des Art. 12 GG (Schutz der Freiheit der Arbeitsplatzwahl) und § 242 BGB (Treu und Glaube) unterzogen. Seit der Novellierung ist eine Inhaltskontrolle nach Maßgabe der §§ 307-309 BGB vorzunehmen. Gem. § 310 Abs. 4 Satz 2, 1. Halbsatz BGB sind die Regelungen des AGB-Rechts auch „auf Arbeitsverträge“ anzuwenden. Darunter ist nicht nur der Abschluss eines Arbeitsver-trages zu verstehen, sondern auch deren Änderungen und Aufhebungen, sowie nachträgliche Ergänzungen. Dabei sind die Besonderheiten des Arbeitsrechts zu berücksichtigen. Unter Arbeitsrecht werden sowohl Gesetze als auch das Richter-recht verstanden. Hierbei kann an eine Rückzahlung von Ausbildungskosten ge-dacht werden, welche nicht im Gesetz geregelt sind, sondern als Richterrecht für zlässig erklärt wurden. Es ist darauf hinzuweisen, dass unter „Besonderheiten im Abeitsrecht“ nicht die bisherigen richterlichen Regelungen zu beachten sind. Es ist vielmehr die Frage zu stellen, wodurch eine Abweichung von den zivil-rechtlichen Maßnahmen begründet werden kann. Was unter dieser Wort-schöpfung zu verste-hen ist, bleibt in der Literatur jedoch umstritten. Ziel dieser Arbeit ist die Erläuterung von Aus- und Fortbildungsverträgen. Diese Ver-träge werden in aller Regel aus dem Grund geschlossen, mit dem Ziel seinen Mit-arbeiter nach der Weiterbildungsmaßnahme an sein Unternehmen binden zu kön-nen, um so die aufgewendeten Kosten zu amortisieren oder diese – zumindest teil-weise – erstattet zu bekommen. Daher ist der Kern von Aus- und Fortbildungsverträ-gen beziehungsweise Ergänzungsvereinbarungen die sogenannte Rückzahlungs-klausel. In Folge dessen sollen vordergründig die gestalterischen Möglichkeiten von Fortbildungsklauseln mit Schwerpunkt auf die Rückzahlungsformulierungen, sowie einzelne geeignete und nicht geeignete Formulierungsvorschläge von Rückzah-lungsklauseln vorgestellt werden, die sich an der Maßgabe der BAG-Urteile und der AGB-Inhaltskontrolle orientieren