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Wissenschaftlicher Aufsatz aus dem Jahr 2010 im Fachbereich Jura - Europarecht, Völkerrecht, Internationales Privatrecht, Universität Hohenheim, Sprache: Deutsch, Abstract: Bei der Errichtung der drei Europäischen Gemeinschaften in den 50er Jahren des letzten Jahrhunderts spielte die Gesundheitspolitik nur eine untergeordnete Rolle. Vor allem stand die wirtschaftspolitische Konsolidierung und Entwicklung Europas im Vordergrund. Gesundheitsschutzgründe spielten aber insoweit eine Rolle, als sie nationale Beschränkungen der Warenverkehrsfreiheit, der Freizügigkeit sowie der Niederlassungs- und…mehr

Produktbeschreibung
Wissenschaftlicher Aufsatz aus dem Jahr 2010 im Fachbereich Jura - Europarecht, Völkerrecht, Internationales Privatrecht, Universität Hohenheim, Sprache: Deutsch, Abstract: Bei der Errichtung der drei Europäischen Gemeinschaften in den 50er Jahren des letzten Jahrhunderts spielte die Gesundheitspolitik nur eine untergeordnete Rolle. Vor allem stand die wirtschaftspolitische Konsolidierung und Entwicklung Europas im Vordergrund. Gesundheitsschutzgründe spielten aber insoweit eine Rolle, als sie nationale Beschränkungen der Warenverkehrsfreiheit, der Freizügigkeit sowie der Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit rechtfertigen können. Seit Mitte der 70er Jahre wurden zunehmend Aspekte des Gesundheitsschutzes aufgegriffen, vor allem in Bezug auf die Unfallverhütung von Arbeitnehmern. Im Jahr 1986 wurde ein erstes Programm zur Krebsbekämpfung beschlossen, das wegen fehlender Vertragsgrundlage noch vom Rat als Gemeinschaftsorgan und gleichzeitig als Versammlung der Regierungsvertreter verabschiedet wurde. Der Gesundheitsschutz stand ferner in engem Zusammenhang mit Maßnahmen der EG im Lebensmittel- und Arzneimittelrecht sowie im Umweltschutz- und Verbraucherschutzrecht . Bis zum Maastrichter Vertrag gab es jedoch keine eigenständige Aufgabennorm der EG im Bereich der Gesundheitspolitik. Mit der Aufnahme des Titels X „Gesundheitswesen“ im Maastrichter Vertrag von 1992 wurde ein neuer Art. 129 in den EG-Vertrag eingeführt, welcher der Gemeinschaft eine selbstständige, aber stark begrenzte Rechtsgrundlage in der Gesundheitspolitik verlieh. Der Gesundheitsschutz stellt seitdem nicht mehr nur einen Annex anderer Politikbereiche dar. Der Vertrag von Amsterdam aus dem Jahr 1997 fasste die Vorschrift im jetzigen Titel XIII als Art. 152 EGV materiell teilweise neu. Als Art. 168 wurde die inhaltlich wiederum erweiterte Vorschrift in den AEU-Vertrag (AEUV) von 2007 übernommen. Mit den Beratungen des Grundrechte-Konvents im Jahr 2000 fand der Gesundheitsschutz ebenfalls Eingang in die Europäische Grundrechte-Charta (GRCh).