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Studienarbeit aus dem Jahr 2008 im Fachbereich Politik - Thema: Frieden und Konflikte, Sicherheit, Note: 1,3, Helmut-Schmidt-Universität - Universität der Bundeswehr Hamburg, Sprache: Deutsch, Abstract: „Krieg ist nicht – und ich wiederhole – Krieg ist nicht die Fortsetzung der Politik mit anderen Mitteln. Im Gegenteil, er stellt immer ein katastrophales Versagen politischen Könnens und Vorstellungsvermögens dar.“ Kofi Annan, Rede zur Libanon-Resolution des Weltsicherheitsrats, August 2006 Dieses Zitat beschreibt beispielhaft, dass Krieg und militärische Interventionen stets die absolut…mehr

Produktbeschreibung
Studienarbeit aus dem Jahr 2008 im Fachbereich Politik - Thema: Frieden und Konflikte, Sicherheit, Note: 1,3, Helmut-Schmidt-Universität - Universität der Bundeswehr Hamburg, Sprache: Deutsch, Abstract: „Krieg ist nicht – und ich wiederhole – Krieg ist nicht die Fortsetzung der Politik mit anderen Mitteln. Im Gegenteil, er stellt immer ein katastrophales Versagen politischen Könnens und Vorstellungsvermögens dar.“ Kofi Annan, Rede zur Libanon-Resolution des Weltsicherheitsrats, August 2006 Dieses Zitat beschreibt beispielhaft, dass Krieg und militärische Interventionen stets die absolut letzten Mittel eines Staates sein sollten, welches er zu ergreifen vermag um seine Interessen im internationalen Gefüge durchzusetzen. Bereits seit 1945, durch die Schrecken der beiden Weltkriege begründet, gilt das so genannte Gewaltverbot der Vereinten Nationen festgeschrieben in Art. 2 Nr. 4 Charta der Vereinten Nationen (VN-Charta), welches es den Staaten untersagt, kriegerisch Tätig zu werden beziehungsweise (bzw.) Gewalt gegenüber anderen Staaten anzuwenden (Zahner 2006: 490). Was in Zeiten des kalten Krieges noch eindeutig war, wird unter einem neuen Bedrohungsszenario, das des internationalen Terrorismus, immer umstrittener. Die Formel Gewalt bedeutet einen militärischen Angriff, ist demnach Krieg, gilt nicht mehr (Blumenwitz 2003: 26). So wussten Staaten noch vor wenigen Jahren, dass die einzige rechtliche Begründung zur Durchbrechung des Gewaltverbots in der individuellen und kollektiven Selbstverteidigung eines Staates, nach einem Angriff bzw. nach einem Akt der Aggression1, lag. Heute sind andere Bedrohungsszenarien in den Vordergrund gerückt. Der internationale Terrorismus, der seinen Höhepunkt bisher in den Anschlägen auf das World Trade Center am 11. Septembers 2001 fand, zwingt die Staaten über andere Möglichkeiten der Selbstverteidigung nachzudenken. Es entsteht eine immer größere Unsicherheit der Staaten über ihre rechtlichen Möglichkeiten im Falle eines Angriffs. Fragen wie: Was umfasst einen bewaffneten Angriff? Wann darf man sich dagegen verteidigen? Was fällt unter das Gewaltverbot des Art. 2 Nr. 4 VN-Charta und was unter Art. 51, unter das Recht auf Selbstverteidigung? - treten in den Vordergrund der Friedensstrategien der Staatenwelt. [...]