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Studienarbeit aus dem Jahr 2010 im Fachbereich Jura - Öffentliches Recht / Verwaltungsrecht, Note: 13, Universität Hamburg (Fakultät für Rechtswissenschaft), Veranstaltung: Grundlegende und aktuelle Rechtsprechung im Umweltrecht, Sprache: Deutsch, Abstract: Das Oberverwaltungsgerichts Schleswig sorgte mit seiner Entscheidung vom 22. April 2008 für Aufsehen, indem es - vereinfacht gesagt - die Entsorgung von Verwertungsabfällen aus privaten Haushalten völlig für die freie Wirtschaft geöffnet hat. Damit wurden die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger aus ihrer bis dahin unangefochtenen…mehr

Produktbeschreibung
Studienarbeit aus dem Jahr 2010 im Fachbereich Jura - Öffentliches Recht / Verwaltungsrecht, Note: 13, Universität Hamburg (Fakultät für Rechtswissenschaft), Veranstaltung: Grundlegende und aktuelle Rechtsprechung im Umweltrecht, Sprache: Deutsch, Abstract: Das Oberverwaltungsgerichts Schleswig sorgte mit seiner Entscheidung vom 22. April 2008 für Aufsehen, indem es - vereinfacht gesagt - die Entsorgung von Verwertungsabfällen aus privaten Haushalten völlig für die freie Wirtschaft geöffnet hat. Damit wurden die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger aus ihrer bis dahin unangefochtenen Monopolstellung in diesem Bereich verdrängt. Das Bundesverwaltungsgericht fällte am 18. Juni 2009 sein Revisionsurteil gegen diese Entscheidung und stellte damit die Aufgabenteilung zwischen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern und der Privatwirtschaft im Bereich der Abfallentsorgung klar. Konkret ging es um ein privates Entsorgungsunternehmen, dass neben dem kommunalen Altpapiersammlungssystem eine parallele Abholung bei privaten Haushalten einrichtete und über öffentlich zugängliche Sammelbehälter vor Verbrauchermärkten und Sportheimen die zentrale Abgabe durch private Haushalte ermöglichte. Die Gerichte waren nun berufen, zu entscheiden, inwiefern die Tätigkeit des privaten Entsorgungsunternehmens mit den Überlassungspflichten aus § 13 KrW-/AbfG vereinbar ist. Dazu erörtern sie zunächst die Frage, inwiefern eine Drittverwertung im Rahmen des § 13 I S. 1 2. HS KrW-/AbfG möglich ist, also ein privater Haushalt einen Dritten mit der Verwertung seiner Verwertungsabfälle beauftragen kann. Des Weiteren werden der Begriff der "gewerblichen Sammlung" aus § 13 III S. 1 Nr. 3 KrW-/AbfG und die Art und Reichweite der entgegenstehenden "überwiegenden öffentlichen Interessen" besprochen. Schließlich stellt sich noch die Frage, inwieweit Überlassungspflichten mit dem deutschen Verfassungsrecht und dem europäischen Vertragsrecht vereinbar sind.

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Autorenporträt
Studium der Rechtwissenschaften 2006 bis 2011 in Hamburg und Straßburg mit Studienschwerpunkt im Umwelt-, Wirtschaftsverwaltungs- und Planungsrecht. Anschließend Wissenschaftlicher Mitarbeiter an der HafenCity Universität, Arbeitsgebiet Recht und Verwaltung (Prof. Dr. Martin Wickel, LL.M.) und Arbeitsgemeinschaftsleiter im Umwelt- und Baurecht an der Universität Hamburg. Rechtsreferendariat in Hamburg und Berlin. Richter am Verwaltungsgericht Hamburg.