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Masterarbeit aus dem Jahr 2001 im Fachbereich Jura - Europarecht, Völkerrecht, Internationales Privatrecht, Note: sehr gut, Fachhochschule Vorarlberg GmbH , Veranstaltung: LL.M.-Lehrgang Europarecht, Sprache: Deutsch, Abstract: Nationale gewerbliche Schutz- und Immaterialgüterrechte beziehen sich auf rechtliche Instrumente, die gewerbliche und kommerzielle Rechtspositionen schützen sollen.1 In dieser Funktion stehen sie wesensmäßig in Spannung zu zwei zentralen Materien, die eine Regelung im europäischen Gemeinschaftsrecht finden. Zum einen ist dies die Warenverkehrs- und…mehr

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Produktbeschreibung
Masterarbeit aus dem Jahr 2001 im Fachbereich Jura - Europarecht, Völkerrecht, Internationales Privatrecht, Note: sehr gut, Fachhochschule Vorarlberg GmbH , Veranstaltung: LL.M.-Lehrgang Europarecht, Sprache: Deutsch, Abstract: Nationale gewerbliche Schutz- und Immaterialgüterrechte beziehen sich auf rechtliche Instrumente, die gewerbliche und kommerzielle Rechtspositionen schützen sollen.1 In dieser Funktion stehen sie wesensmäßig in Spannung zu zwei zentralen Materien, die eine Regelung im europäischen Gemeinschaftsrecht finden. Zum einen ist dies die Warenverkehrs- und Dienstleistungsfreiheit gem Art 28 und 29 EGV und Art 49 EGV, zum anderen die Freiheit des unternehmerischen Wettbewerbs, insofern immaterialgüterrechtliche Lizenzverträge wettbewerbsrechtliche Beschränkungen enthalten. Dies betrifft insbesondere Art 81 EGV und Art 82 EGV. Im Bereich der Warenverkehrsfreiheit bestimmt Art 30 EGV unter anderem, dass die Bestimmungen der Art 28 und 29 EGV nationalen Einfuhr-, Ausfuhr- und Durchfuhrverboten bzw entsprechenden Beschränkungen nicht entgegenstehen, die aus Gründen des gewerblichen und kommerziellen Eigentums gerechtfertigt sind. Diese Verbote oder Beschränkungen dürfen allerdings weder ein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung noch eine verschleierte Beschränkung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten darstellen. Nach der Rechtsprechung des EuGH fallen unter das gewerbliche und kommerzielle Eigentum das Patentrecht2, das Markenrecht (Warenzeichenrecht)3, das Urheberrecht4, das Geschmacks- und Gebrauchsmusterrecht sowie die Ursprungsbezeichnung5 und geographische Herkunftsangabe.6 Ausprägung und Wirkung der Rechte steht weiterhin in der Kompetenz der Mitgliedstaaten.7 Durch die Ausübung genannter Rechte besteht die Gefahr weitgehender Beschränkungen des freien Warenverkehrs. Denn im Gegensatz zur Begründung der Rechte ist ihre Ausübung nicht auf rein innerstaatliche Sachverhalte beschränkt.8 Das Patent-, Marken- und Urheberrecht sind durch das Territorialitätsprinzip gekennzeichnet und können daher eine Abschottung der nationalen Märkte nach sich ziehen. [...] 1 Epiney, in Callies-Ruffert, Rz 33 zu Art 30. 2 Vgl zB EuGH, Rs 35/87, Slg 1988, 3585 (Thetford/Fiamma). 3 Vgl zB EuGH, Rs 102/77, Slg 1978, 1139 (Hoffmann-La-Roche/Centrafarm). 4 Vgl zB EuGH, Rs 402/85, Slg 1987, 1747 (Basset/Société des auteurs). 5 Vgl zB EuGH, Rs C-47/90, Slg 1992, I-3669 (Delhaize/Promalvin). 6 Vgl zB EuGH, Rs C-3/91, Slg 1992, I-5529 (Exportur/LOR). 7 Vgl zB EuGH, Rs C-317/91, Slg 1993, I-6227 (Renault/Audi). 10 8 Epiney in Callies/Ruffert, Rz 34 zu Art 30.

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