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Masterarbeit aus dem Jahr 2017 im Fachbereich Jura - Steuerrecht, Note: 1,3, Technische Universität Dresden, Sprache: Deutsch, Abstract: In dieser Arbeit soll die Regelung des § 1 Abs. 3 Satz 9 AStG unter Berücksichtigung des europäischen Umfelds sowie des BEPS-Aktionsplans analysiert und bezüglich ihrer Anwendbarkeit auf sogenannte "Inbound-Sachverhalte" sowie auf die Verlagerung verlustbringender Funktionen hin untersucht werden. Die Finanzminister der G20 haben die OECD dazu aufgerufen, einen Aktionsplan auszuarbeiten, welcher eine effektive Grundlage dafür schaffen sollte, die Themen…mehr

Produktbeschreibung
Masterarbeit aus dem Jahr 2017 im Fachbereich Jura - Steuerrecht, Note: 1,3, Technische Universität Dresden, Sprache: Deutsch, Abstract: In dieser Arbeit soll die Regelung des § 1 Abs. 3 Satz 9 AStG unter Berücksichtigung des europäischen Umfelds sowie des BEPS-Aktionsplans analysiert und bezüglich ihrer Anwendbarkeit auf sogenannte "Inbound-Sachverhalte" sowie auf die Verlagerung verlustbringender Funktionen hin untersucht werden. Die Finanzminister der G20 haben die OECD dazu aufgerufen, einen Aktionsplan auszuarbeiten, welcher eine effektive Grundlage dafür schaffen sollte, die Themen Gewinnverlagerungen und Erosion der steuerlichen Bemessungsgrundlage (BEPS) koordiniert und umfassend anzugehen. Auch die BRD erkannte bereits die Gefahren von BEPS und die sich hieraus ergebenden negativen Folgen für den Fiskus. Bereits im Jahr 2008 reagierte der Gesetzgeber daher in seinem Unternehmensteuerreformgesetz 2008 vom 14. August 2007 u. a. mit der Einführung von Regelungen, welche Gewinnverlagerungen und Finanzierungsgestaltungen zu Lasten des deutschen Steueraufkommens erschweren sollten und damit auch versuchten, das deutsche Steuersubstrat zu sichern. Seither sind für die grenzüberschreitende Übertragung von Funktionen einschließlich ihrer Chancen und Risiken, Wirtschaftsgüter und sonstigen Vorteile an nahestehende Personen der Einigungsbereich auf Basis des übertragenen Transferpakets zu bestimmen, sofern weder eingeschränkt noch uneingeschränkt fremdübliche Verrechnungspreise ermittelt werden können.

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