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Einsendeaufgabe aus dem Jahr 2018 im Fachbereich Gesundheit - Sport - Sonstiges, Note: 2,0, Deutsche Hochschule für Prävention und Gesundheitsmanagement GmbH, Sprache: Deutsch, Abstract: Diese Arbeit gibt einen Überblick über die Grundlagen im Sport- und Vereinsrecht. Insbesondere wird auf die Haftung, das Arbeitsrecht und steuerliche Aspekte im Sport eingegangen. Die Satzung des RasenBallsport Leipzig e.V. zeigt auf, dass die Mitgliederversammlung aus sieben bis elf stimmberechtigten Mitgliedern besteht, die das alleinige aktive und passive Wahlrecht über die drei Mitglieder des Ehrenrates…mehr

Produktbeschreibung
Einsendeaufgabe aus dem Jahr 2018 im Fachbereich Gesundheit - Sport - Sonstiges, Note: 2,0, Deutsche Hochschule für Prävention und Gesundheitsmanagement GmbH, Sprache: Deutsch, Abstract: Diese Arbeit gibt einen Überblick über die Grundlagen im Sport- und Vereinsrecht. Insbesondere wird auf die Haftung, das Arbeitsrecht und steuerliche Aspekte im Sport eingegangen. Die Satzung des RasenBallsport Leipzig e.V. zeigt auf, dass die Mitgliederversammlung aus sieben bis elf stimmberechtigten Mitgliedern besteht, die das alleinige aktive und passive Wahlrecht über die drei Mitglieder des Ehrenrates besitzen. Sowohl der komplette Ehrenrat steht bei der Red Bull GmbH unter Vertrag als auch der Vorstand vom RB Leipzig e.V.. Somit werden der Ehrenrat und der Vorstand möglicherweise immer zum Vorteil der Red Bull GmbH entscheiden und darüber hinaus auch noch versuchen, die Produkte über den Verein zu vermarkten oder das Image des Unternehmens zu verbessern. Durch eine mögliche Vermarktung von ihren Produkten wäre der Verein einem wirtschaftlichen Verein zuzuordnen und dürfte nicht in dem Vereinsregister eingetragen werden (Reichert, 2016). Denn ein wirtschaftlicher Verein ist laut § 22 BGB ein Verein, dessen Zweck nach einem Geschäftsbetrieb gerichtet ist. Nur die operative Ebene und der Funktionsstab der Operativen Ebene gehören nicht direkt zur Red Bull GmbH. Die Rechte der Mitgliederversammlung können zwar eingeschränkt werden, aber eine Abschaffung der Mitgliederversammlung ist nicht möglich. Abschließend deuten die Struktur, die Organisation und die Satzung des Vereins auf keinen idealtypischen Verein, welcher nach § 21 BGB keinen wirtschaftlichen Zweck verfolgt

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