"Menschheit und Menschlichkeit sind zwei Begriffe, die eigentlich zusammengehören." Fasst man in der Tat die Begriffe der Menschheit und der Menschlichkeit zusammen, so ergibt sich eine folgenreiche Diskussion um die Frage, worin genau der Zweck der Menschenrechte besteht. Denn aus der Begriffszusammenführung ergibt sich für die Definition der Menschenrechte eine zweifache Definitionskategorie. Zum einen sollten die Menschenrechte auf der allgemeinen Ebene Aussagen über das Wesen der Menschheit, d.h. über das dem menschlichen Wesen Eigentümliche beinhalten, und zum anderen wird von den Menschenrechten zugleich auch erwartet, diesen allgemeinen Aussagen, durch die Konkretisierung der für jeden einzelnen Menschen zur eigenständigen Lebensführung notwendigen Bedingungen eine Verbindlichkeitsbasis in und durch den Begriff der Menschlichkeit zu verschaffen, um somit dem besonderen Wert jedes einzelnen Individuums, aber genauso auch dem besonderen Wert aller möglichen Kollektivformen, Rechnung zu tragen. In diesem Essay wird entlang der These, dass Menschenrechte um universale Geltung zu erlangen einer Grundlagenerweiterung bedürfen, 1. die Frage diskutiert, warum es überhaupt einer Erweiterung bedarf und 2. der Zusammenhang der Menschenrechte und der moralischen Normativität kurz erläutert. Im darauf anschließenden Teil wird 3. anhand eines Vergleiches von einigen Menschenrechtsdeklarationen die Vereinbarkeit der Universalität der Menschenrechte als moralischer Normen mit dem Partikularismus regionaler Konkretisierungen der Menschenrechte und der damit verbundenen Betonung anderer normativen Quellen überprüft.
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