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Studienarbeit aus dem Jahr 2004 im Fachbereich Jura - Öffentliches Recht / Staatsrecht / Grundrechte, Note: 13 Punkte (gut), Universität Trier, Veranstaltung: Seminar: Aktuelle Entwicklungen des Religionsrechtes, Sprache: Deutsch, Abstract: Ziel der Arbeit ist die grundrechtsdogmatische Einordnung eines Kopftuches, getragen von einer Lehrerin im Unterricht auf der Grundlage des Urteils des Bundesverfassungsgerichtes vom 24.9.2003. Besonders problematisch ist dabei die Vieldeutigkeit des Kopftuches und die Frage, welche der verschiedenen moeglichen Bedeutungsgehalte des Kleidungsstueckes im…mehr

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Produktbeschreibung
Studienarbeit aus dem Jahr 2004 im Fachbereich Jura - Öffentliches Recht / Staatsrecht / Grundrechte, Note: 13 Punkte (gut), Universität Trier, Veranstaltung: Seminar: Aktuelle Entwicklungen des Religionsrechtes, Sprache: Deutsch, Abstract: Ziel der Arbeit ist die grundrechtsdogmatische Einordnung eines Kopftuches, getragen von einer Lehrerin im Unterricht auf der Grundlage des Urteils des Bundesverfassungsgerichtes vom 24.9.2003. Besonders problematisch ist dabei die Vieldeutigkeit des Kopftuches und die Frage, welche der verschiedenen moeglichen Bedeutungsgehalte des Kleidungsstueckes im juristischen Streitfalle als massgeblich erachtet wird - gerade in der Abwaegung mit kollidierenden Rechtspositionen. Die Arbeit verdeutlicht, dass es letztlich drei verschiedene Bedeutungsebenen des Kopftuches gibt: eine religioese, eine politische und eine geschlechtsspezifische. Jede dieser Bedeutungsebenen kann negativ, im Sinne von nicht mit dem Grundgesetz vereinbar, aber auch positiv, im Sinne von mit dem Grundgesetz vereinbar, interpretiert werden. Welche der moeglichen Bedeutungsebenen des Kopftuches letztlich als juristisch massgeblich bewertet wird, haengt von den konkreten Details und Umstaenden des Einzelfalles ab. Ist man sich dieser verschiedenen Bedeutungsgehalte sowie der Tatsache bewusst, dass sich jede dieser Bedeutungsgehalte verfassungskonform sowie verfassungswiedrig interpretieren laesst, so wird erst verstaendlich, warum die Karlsruher Richter zu keinem wirklichen Konsens bei der grundrechtlichen Bewertung des Falles gelangt sind; vielmehr widerspricht die abweichende Meinung dreier Richter fundamental der Ansicht der Mehrheitsentscheidung in allen zentralen Streitpunkten des Falles.

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