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Diplomarbeit aus dem Jahr 2003 im Fachbereich Jura - Andere Rechtssysteme, Rechtsvergleichung, Note: Sehr Gut (1), Leopold-Franzens-Universität Innsbruck (Institut für Zivilrecht), Sprache: Deutsch, Abstract: Die Willenserklärung Das ABGB enthält keine abschließende Definition der Willenserklärung. Nach hL und Rsp ist eine Willenserklärung eine Äußerung, die auf die Herbeiführung von Rechtsfolgen für den Erklärenden gerichtet ist. Abzugrenzen von den Willenserklärungen sind die Wissenserklärungen, die darauf gerichtet sind, nur Fakten und Kenntnisse kundzugeben. Um festzustellen, ob es sich um…mehr

Produktbeschreibung
Diplomarbeit aus dem Jahr 2003 im Fachbereich Jura - Andere Rechtssysteme, Rechtsvergleichung, Note: Sehr Gut (1), Leopold-Franzens-Universität Innsbruck (Institut für Zivilrecht), Sprache: Deutsch, Abstract: Die Willenserklärung Das ABGB enthält keine abschließende Definition der Willenserklärung. Nach hL und Rsp ist eine Willenserklärung eine Äußerung, die auf die Herbeiführung von Rechtsfolgen für den Erklärenden gerichtet ist. Abzugrenzen von den Willenserklärungen sind die Wissenserklärungen, die darauf gerichtet sind, nur Fakten und Kenntnisse kundzugeben. Um festzustellen, ob es sich um eine Willens- oder eine Wissenserklärung handelt, muss festgestellt werden, ob der Erklärende eine Rechtslage als gegeben ansieht und diese bloß bestätigt, oder ob er durch seine Erklärung erst eine bestimmte Rechtslage schaffen will. Eine gültige Willenserklärung besteht aus drei Elementen: Handlungswille, Erklärungsbewusstsein und Geschäftswille. Der mangelnde Handlungswille ist meist nur von theoretischer Bedeutung (Hypnose, vis absoluta) und zieht Nichtigkeit der Erklärung nach sich. Fehlt es dem Erklärenden am Erklärungsbewusstsein, so führt dies zur Anfechtbarkeit der Erklärung. Der Erklärende muss aber zumindest fahrlässig den Schein einer Erklärung herbeigeführt haben. Fehlt es dem Erklärenden am Geschäftswillen, so stellt dies die Gültigkeit der Erklärung nur iSd §§ 869ff ABGB in Frage.