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Studienarbeit aus dem Jahr 2022 im Fachbereich Jura - Europarecht, Völkerrecht, Internationales Privatrecht, Note: 1,3, Hochschule für Wirtschaft und Recht Berlin, Sprache: Deutsch, Abstract: Die Hausarbeit beschäftigt sich mit einem hypothetischen, verfassungsrechtlichen Fall, angelehnt an den realen Fall Renate Künast. Eine Verfassungsbeschwerde wäre insofern begründet und hätte gute Chancen als dass Renata Kühnert durch das letztinstanzliche Urteil und das diesem zugrundeliegenden Gesetz, in diesem Fall Art. 5 I Meinungsfreiheit, in einem ihrer Grundrechte unverhältnismäßig verletzt worden…mehr

Produktbeschreibung
Studienarbeit aus dem Jahr 2022 im Fachbereich Jura - Europarecht, Völkerrecht, Internationales Privatrecht, Note: 1,3, Hochschule für Wirtschaft und Recht Berlin, Sprache: Deutsch, Abstract: Die Hausarbeit beschäftigt sich mit einem hypothetischen, verfassungsrechtlichen Fall, angelehnt an den realen Fall Renate Künast. Eine Verfassungsbeschwerde wäre insofern begründet und hätte gute Chancen als dass Renata Kühnert durch das letztinstanzliche Urteil und das diesem zugrundeliegenden Gesetz, in diesem Fall Art. 5 I Meinungsfreiheit, in einem ihrer Grundrechte unverhältnismäßig verletzt worden ist. Dies wäre der Fall, wenn der staatliche Hoheitsakt in eines der Grundrechte der R eingreift und dieser Eingriff verfassungsrechtlich nicht zu rechtfertigen ist. Infolge des Gutachtens sind Art. 2 I GG und Art. 5 I, II GG gegenüberzustellen. Artikel 2 I GG ist ein jedermann Grundrecht, damit steht es, in Form des allgemeinen Persönlichkeitsrechts allen lebenden natürlichen Personen, unabhängig von Alter oder Staatsangehörigkeit zu. Das schließt Ungeborene und Tote aus. Staatlichen Amtsträgern steht das Grundrecht auch dort zu, wo sie amtlich handeln, sofern ihre Persönlichkeitssphäre betroffen ist. 2 Demnach steht auch R, als staatliche Amtsträgerin, das allgemeine Persönlichkeitsrecht zu, damit ist der persönliche Schutzbereich eröffnet.

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