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Studienarbeit aus dem Jahr 2010 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / Handelsrecht, Gesellschaftsrecht, Kartellrecht, Wirtschaftsrecht, Note: 14 Punkte, Universität Bayreuth, Sprache: Deutsch, Abstract: „Nemo plus iuris transferrepotest quam ipse habet".Die Möglichkeit eines gutgläubigen Erwerbs, derals Kehrseite des Verkehrsschutzes zu einer Art "Enteignung" des wahren Berechtigten führt, bedarf im deutschen Zivilrecht einer tragfähigen Gutglaubensgrundlage. Den gutgläubigen Erwerb kennt das Zivilrecht namentlich bei Verfügungstatbeständen, wobei regelmäßig eineEi-nigung und ein Publizitätsakt…mehr

Produktbeschreibung
Studienarbeit aus dem Jahr 2010 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / Handelsrecht, Gesellschaftsrecht, Kartellrecht, Wirtschaftsrecht, Note: 14 Punkte, Universität Bayreuth, Sprache: Deutsch, Abstract: „Nemo plus iuris transferrepotest quam ipse habet".Die Möglichkeit eines gutgläubigen Erwerbs, derals Kehrseite des Verkehrsschutzes zu einer Art "Enteignung" des wahren Berechtigten führt, bedarf im deutschen Zivilrecht einer tragfähigen Gutglaubensgrundlage. Den gutgläubigen Erwerb kennt das Zivilrecht namentlich bei Verfügungstatbeständen, wobei regelmäßig eineEi-nigung und ein Publizitätsakt vorliegen müssen. Der Publizitätsakt schafft demnach eine Vertrauensgrundlage, auf die sich der gutgläubige Erwerber stützen kann.Der durch das Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen(MoMiG)eingeführte§ 16 Abs. 3 GmbHG erfasst erstmals einige Fälle eines gutgläubigen Erwerbs von GmbH-Anteilen. Nach § 2366 des Bürgerlichen Gesetzbuchserhält damit eine weitere Fallgruppe des gutgläubigen Erwerbs von Rechten Einzug in das deutsche Zivilrecht.Nachdem diese gesetzliche Neukonzeption in der Literatur bereits während des Gesetzgebungsverfahrens zahlreiche kritische Stellungnahmen hervorgerufen hat und auch in der aktuellen Fassung eine komplexe Regelung darstellt, ist eine nähere Betrachtung angebracht.