Bachelorarbeit aus dem Jahr 2010 im Fachbereich BWL - Recht, Note: 2, Wirtschaftsuniversität Wien, Sprache: Deutsch, Abstract: Trotz einer langen Historie, trat die Funktion des Aufsichtsrats erst in den letzten Jahren in den Vordergrund. Grund dafür waren die sich häufenden Wirtschaftsskandale. Die Wahrnehmung der Überwachungsfunktion wird dabei nicht nur von Investoren gefordert, sondern auch durch die Aufsichtsratsmitgliedern selbst. Der Aufsichtsrat ist ein gesetzliches Überwachungs- und Kontrollorgan von AG und anderen Rechtsformen. Er ist also Pflichtorgan diverser Gesellschafsformen, ohne dass seine Kompetenzen in einer einzelnen Bestimmung oder in einem Gesetzesabschnitt Eingang findet. Vielmehr sind die meisten Darstellungen über den Aufsichtsrat bloß auf Teilaspekte beschränkt, ohne das Wesen dieser Funktion in seiner Gesamtheit zu erfassen. Der Begriff zeugt bereits von der zentralen Aufgabe des Mandats, nämlich der Aufsichtsfunktion über die Geschäftsführungsorgane. Zudem sieht der Gesetzgeber auch zahlreiche weitere Funktionen vor. So tritt der Aufsichtsrat dann als Überwachungs- und Kontrollorgan in Aktion, wenn relevante Entscheidungen, das Unternehmenswohl betreffend, zu fällen sind. Gleichzeitig ist der Aufsichtsrat mit einer Vielzahl weiterer Kompetenzen ausgestattet. Diese ermöglichen die Durchsetzung seiner Rechte ggü den Geschäftsführungsorganen, auch wenn diese in der unternehmerischen Praxis meist zweitrangig sind. Der Aufsichtsrat ist als Kollegialorgan eingerichtet, besteht daher immer aus zumindest drei oder mehreren Mitgliedern. Dadurch soll garantiert werden, dass nicht eine Einzelperson, sondern eine kollegiale Mehrheit die Überwachungs- und Kontrollfunktion ausübt. Die Bevorzugung von Einzelinteressen oder Geschäftsführungsorganen wird dadurch erschwert und üblicherweise unterbunden, da ein mehrheitlicher Konsens gefunden werden muss. Das Organ ist in der Praxis nie allein sondern immer als Gegenpol zu den Geschäftsführungsorganen, dem Vorstand, installiert. Er soll also die GF überwachen, darf sich aber nicht solcherart zu ihrem Kontrolleur entwickeln, dass dieses Organ jede einzelne Maßnahme der ordnungsgemäßen GF dem Kollegialorgan ggü zu rechtfertigen hätten. Der Aufsichtsrat soll vielmehr die Tätigkeit der GF sichern und deren Gesetz- und Rechtmäßigkeit überwachen.