Studienarbeit aus dem Jahr 2009 im Fachbereich BWL - Sonstiges, Note: 1,7, FOM Hochschule für Oekonomie & Management gemeinnützige GmbH, Berlin früher Fachhochschule, Sprache: Deutsch, Abstract: Die Gesellschaftsform der GmbH wird vor dem Hintergrund gewählt, die direkte Haftung mit dem persönlichen Vermögen der Gesellschafter auf das in die GmbH eingezahlte Stammkapital zu beschränken. Da die GmbH als juristische Person nur durch ihre Organe den Geschäftsführer, den Aufsichtsrat und die Gesellschafterversammlung handeln kann, sind diese Haftungsrisiken ausgesetzt. Die GmbH muss einen oder mehrere Geschäftsführer haben, die zuständig für die Vertretung der Gesellschaft sind und gesetzlich zugewiesene Angelegenheiten übernehmen. Im Rahmen der Arbeit wird sowohl auf die Innen- und Außenhaftung eingegangen. Während die Bestellung eines Geschäftsführers erforderlich ist, ist die Errichtung eines Aufsichtsrates ist grundsätzlich per Gesetz nicht zwingend vorgesehen. Daher kann die GmbH entweder ohne Aufsichtsrat existieren oder ihn per Satzung (fakultativer Aufsichtsrat) bestimmen. Aufgabe des Aufsichtsrates der GmbH ist die Überwachung der Geschäftsführung. Bei der Bestimmung des Umfanges der Pflichten von Aufsichtsratsmitgliedern sind vor allem §§ 93 Abs. 1 und 116 AktG von Bedeutung, die auf den Verhaltensstandard eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsmannes abstellen. Entsprechend des § 52 Abs. 1 GmbHG haften Aufsichtsratsmitglieder bereits für leichtes Verschulden, mit ihrem persönlichen Vermögen, unbeschränkt, gesamtschuldnerisch und unter Umkehr der Beweislast. Das oberste Organ, deren Weisungen die Geschäftsführer unterworfen sind ist die Gesellschafterversammlung. Neben den in § 46 GmbHG beschriebenen Aufgaben, entscheidet die Gesellschafterversammlung stets über Grundsätze der Unternehmenspolitik. Im Bereich der Innenhaftung hat ein Gesellschafter einen entstandenen Schaden auszugleichen, den er durch einen Verstoß gegen Kapitalerhaltungsvorschriften verursacht hat. Hinsichtlich der Außenhaftung steht den Gläubigern der GmbH gemäß § 13 Abs. 2 GmbHG lediglich das Gesellschaftsvermögen zur Verfügung. Allerdings werden in extremen Ausnahmesituationen durch die Rechtsprechung Möglichkeiten der Durchgriffshaftung auf die Gesellschafter angenommen. Diese Fälle umfassen die Durchgriffshaftung wegen Rechtsnorm- und Institutsmissbrauch, Vermögensvermischung, Unterkapitalisierung und wegen existenzgefährdender Eingriffe.
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