Honoraranfechtung/Honorarsicherung Insolvenzbeantragung Quotenschadenhaftung Konsequenzen aus pflichtwidriger Beratung Mit dem einschneidenden Urteil vom 26.01.2017, IX ZR 285/14 hat der BGH eine umfassende Prüfungs- und Hinweis-pflicht des Steuerberaters in der Krise des Mandanten nochmals klar bejaht. Der BGH stellt in diesem Urteil fest, dass sich selbst ein Steuerberater, der lediglich mit der Erstellung des Jahresabschlusses beauftragt wurde, auch zwangsläufig mit der generellen Unternehmensfortführung zu beschäftigen habe. Selbst bei einem Auftrag, der nichts mit einer insolvenzrechtlichen Prüfung zu tun hat, müsse der Steuerberater also in bestimmten Konstellationen eine Krise erkennen und darauf hinweisen. Dieses Urteil begründet folglich umfängliche haftungsrechtliche Konsequenzen für die steuerlichen und wirtschaftlichen Berater eines krisenbehafteten Unternehmens, die in diesem Buch umfassend dargestellt werden. Das Buch enthält einen Anhang mit den Änderungen im Zuge der Corona-Pandemie durch das COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetz. Thomas Uppenbrink, Insolvenzverwalter. Geschäftsführender Gesellschafter der Thomas Uppenbrink & Collegen GmbH mit den Tätigkeitsschwerpunkten Insolvenzverwaltung, Unternehmenssanierung, Entschuldungsstrategien und Krisenmanagement. Thomas Uppenbrink ist bei verschiedenen Verbänden und Institutionen als Referent für Fort- und Weiterbildungen von Steuerberatern, Wirtschaftsprüfern und Rechtsanwälten tätig und akkreditiert. Thomas Uppenbrink ist Herausgeber eines fachbezogenen Newsletters mit den Schwerpunkten Insolvenz, Sanierung und Haftungsprophylaxe. Überdies schreibt der Autor regelmäßig Beiträge für Fachzeitschriften und Fachbücher.
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