Das zuletzt gestiegene Interesse des Staats und der Gesellschaft an der Beteiligung von Handwerkskammern in der Entwicklungszusammenarbeit zeigt sich bei der Änderung der Handwerksordnung, in der die Entwicklungszusammenarbeit nun einen eigenen Aufgabenbereich der Kammern darstellt. Die vorliegende Arbeit untersucht erstmals die Vereinbarkeit dieser Beteiligungen der Handwerkskammern mit ihrem Aufgabenfeld unter Berücksichtigung von verfassungs- und handwerksrechtlichen Aspekten. Zudem wird die konkrete Durchführung von Projekten sowie die Rechtmäßigkeit der Einfügung der Entwicklungszusammenarbeit in den Aufgabenbereich von § 91 HwO erörtert. Dabei werden auch Möglichkeiten zur Teilhabe der Kammermitglieder an Projekten berücksichtigt.