Studienarbeit aus dem Jahr 2009 im Fachbereich Philosophie - Praktische (Ethik, Ästhetik, Kultur, Natur, Recht, ...), Note: 2,7, Friedrich-Schiller-Universität Jena (Institut für Philosophie), Veranstaltung: Das Moralitätskapitel in Hegels Rechtsphilosophie, Sprache: Deutsch, Abstract: Hegels Werk ist in Kleinen wie im Großen Systematik pur. Die „Grundlagen der Philosophie des Rechts“ reiht sich neben der „Phänomenologie des Geistes“ unter die bedeutendsten und bekanntesten Schriften ein. [...]wird in der vorliegenden Arbeit der dritte Abschnitt des ersten Teils, der mit „Das abstrakte Recht“ überschrieben ist, im Mittelpunkt der Untersuchungen stehen. Hegel behandelt dabei unter der Überschrift „Das Unrecht“ Aspekte zum „Unbefangenen Unrecht“, „Betrug“ und bezüglich des „Zwangs und Verbrechens“. Die Argumentation bezüglich der Rechtfertigung von Strafe soll ebenso einbezogen werden. Vorerst werden also dabei die betreffenden Paragraphen ohne thematische Fragestellung daraufhin untersucht, was Hegel denn nun mit seinen Ausführungen ausdrücken wollte, ob die Argumentation in sich schlüssig ist. Das Verfahren der Erarbeitung verlief dabei so, dass vorerst ohne jeden wissenschaftlichen Artikel ein eigener Eindruck entwickelt wurde, und erst danach auffallende Parallelen schon vorhandener Interpretationen aus Wissenschaft und Forschung herangezogen und zur Ergänzung genutzt wurden. Unter drittens und viertens werden Einzelheiten herausgegriffen. Der Punkt fünf versucht einen Bezug zur heutigen Zeit herzustellen. Als Voraussetzung dafür sind Hegels Bemerkungen zum Eigentum und Vertrag direkt zu betrachten. Denn sie bilden die Grundlage dafür, dass Unrecht überhaupt entstehen kann und Strafe notwendig wird. Um als Person in der Gesellschaft zu existieren, muss er sich selbst in die Äußerlichkeit legen. Das kann nur durch Eigentum geschehen. Wo Eigentum ist, ist wiederum zum Beispiel Tauschhandel – die Grundlage für die Notwendigkeit von Verträgen. Bei Abweichungen davon entsteht Unrecht, dass sanktioniert werden muss. Dies entspricht einem logischen Aufbau bis hin zum Übergang zur Moralität. Es geht Hegel nicht nur darum zu bestimmen, wie ein Strafsystem gerechtfertigt werden kann, sondern auch, ob es möglich ist. Die Paragraphen 82 bis 104 sind seine Strafphilosophie. Er beantwortet die Frage also positiv und betont sogar dessen Notwendigkeit. Grund für den Übergang in das Unrecht ist die Differenz von Übereinkunft und Leistung. Man sollte des Weiteren immer im Gedächtnis behalten, dass Hegels Begriff von „Freiheit“, der als zentrales Moment der Rechtsphilosophie und Hegels philosophischen Systems insgesamt anzusehen ist, immer als oberstes Ziel bei der Argumentation einbezogen wird, an manchen Stellen explizit sichtbar, an anderen nur[...]