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Masterarbeit aus dem Jahr 2017 im Fachbereich Jura - Steuerrecht, Note: 1,3, Fachhochschule Münster, Sprache: Deutsch, Abstract: Diese Arbeit beschäftigt sich mit der Fragestellung, ob eine Erstreckung des § 8d KStG auf die Jahre 2008 bis 2015 ausreicht, um die Verfassungswidrigkeit des § 8c Abs. 1 S. 1 KStG zu heilen. Durch eine kritische Auseinandersetzung mit § 8d KStG soll zunachst geprüft werden, ob dieser seit seiner Einführung zum 01.01.2016 zur Regelung der Verlustabzugsbeschränkung für Körperschaften geeignet ist und ob dadurch auch die Verfassungsmaßigkeit des § 8c Abs. 1 S. 1 KStG…mehr

Produktbeschreibung
Masterarbeit aus dem Jahr 2017 im Fachbereich Jura - Steuerrecht, Note: 1,3, Fachhochschule Münster, Sprache: Deutsch, Abstract: Diese Arbeit beschäftigt sich mit der Fragestellung, ob eine Erstreckung des § 8d KStG auf die Jahre 2008 bis 2015 ausreicht, um die Verfassungswidrigkeit des § 8c Abs. 1 S. 1 KStG zu heilen. Durch eine kritische Auseinandersetzung mit § 8d KStG soll zunachst geprüft werden, ob dieser seit seiner Einführung zum 01.01.2016 zur Regelung der Verlustabzugsbeschränkung für Körperschaften geeignet ist und ob dadurch auch die Verfassungsmaßigkeit des § 8c Abs. 1 S. 1 KStG gegeben ist. Falls dem nicht so ist, soll weiterhin analysiert werden, ob durch eventuelle Anpassungen des § 8d KStG die Verbesserung der Verlustabzugsbeschränkung bei Körperschaften erreicht und auch die Verfassungswidrigkeit des § 8c Abs. 1 S. 1 KStG geheilt werden kann.