Daniel Herbe widerlegt die bisherige Annahme der rechtsgeschichtlichen Forschung, Hermann Weinkauff habe eine naturrechtliche Lehre vertreten und als Präsident des BGH eine Naturrechts-Rechtsprechung mitgetragen, und macht deutlich, dass dies nur auf Weinkauffs theoretisch entworfene Lehre zutrifft. Der Autor zeigt, dass der Protestant Weinkauff eine idealistische, theologisch 'schwache' Naturrechtsansicht vertrat. Diese erwies sich als ein Konglomerat aus Teilen der katholischen Moraltheologie, aus Teilen der evangelischen, von dem Schweizer Theologen Emil Brunner vertretenen Auffassung sowie der evangelischen von Erik Wolf und anderen vertretenen Meinung und der profanen Rechtsphilosophie im Sinne der Scheler-Hartmann'schen Wertethik. Die Analyse der von Hermann Weinkauff mitgetragenen Rechtsprechung ergibt, dass tatsächlich nur in sehr wenigen Entscheidungen naturrechtliche Ausführungen zu tragenden Gründen wurden. In diesen Fällen legte das Gericht methodisch mit Hilfe von Rückgriffen auf das Naturrecht wertausfüllungsbedürftige Gesetzesbegriffe aus, um einerseits die Strafbarkeit der 'Kuppelei' zu begründen und um andererseits über das geltende positive Recht hinaus zu gehen, in dem es z.B. die Strafbarkeit des Selbstmordes und des Ehebruches schuf. Im Ergebnis zeigt sich, dass der BGH diesen Rückgriff auf das Naturrecht als Auslegungshilfe nicht im Allgemeinen, sondern nur in diesen Ausnahmeentscheidungen vornahm. Hermann Weinkauff vertrat zudem die Idee der Großen Justizreform und wollte eine neue, starke, rechtsstaatliche Justiz schaffen, deren Gerichte mit einem neuen Typ Richter nach angloamerikanischem Vorbild besetzt sein sollte. Geboren 1968; Studium der Rechtswissenschaft in Hannover; 2007 Promotion; selbständiger Rechtsanwalt in Fulda; Lehrbeauftragter der Hochschule Fulda.
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