Wissenschaftlicher Aufsatz aus dem Jahr 1996 im Fachbereich Geschichte Europas - Mittelalter, Frühe Neuzeit, Note: keine, Eberhard-Karls-Universität Tübingen (Institut für Geschichtliche Landeskunde), Sprache: Deutsch, Abstract: "Vorderösterreich", von Wien oder Innsbruck aus gesehen die Lande jenseits des Arlbergs, war Bestandteil von Oberösterreich, das 1565-1665 von einer eigenen habsburgischen Linie mit Sitz in Innsbruck regiert wurde. Im Unterschied zu Vorarlberg und "SchwäbischÖsterreich", die direkt der Innsbrucker Regierung unterstellt waren, existierte für die weiter entfernt liegenden Teile mit der vorderösterreichischen Regierung im elsässischen Ensisheim eine eigene Mittelinstanz, die sich gegenüber Innsbruck zu verantworten hatte. Dieser zuletzt genannte Teil, gelegentlich bezeichnet als "Vorderösterreich im engeren Sinn" oder "Alt-Vorderösterreich", umfaßte die österreichischen Territorien im Breisgau und Elsaß, außerdem die Reichslandvogteien Hagenau und Ortenau, die sich seit Mitte des 16. Jahrhunderts im Besitz des Erzhauses Habsburg befanden. Das Territorium war etwa so groß wie Württemberg, erreichte aber nie dessen räumliche und verwaltungsmäßige Geschlossenheit. Sei es, daß die Habsburger sich mehr für die finanzielle Nutzung der Lande als für deren Verwaltung interessierten, sei es, daß das Oberrheingebiet aus ihrer Perspektive ohnehin zur Peripherie zählte: viele Herrschaften, Ämter und Hoheitsrechte wurden immer wieder an lokale Adelsgeschlechter oder benachbarte Fürstenhäuser verpfändet und verliehen. Was Österreich in diesen "Dominien" blieb, war die mittelbare Herrschaft, insbesondere das Recht auf Steuereinnahmen und Musterung. Die eigentliche Verwaltung einschließlich der niederen und hohen Gerichtsbarkeit war Sache des Pfandinhabers. Gerade für die Frühneuzeit blieben nur wenige Gebiete, die als Kameralherrschaften unmittelbar unter habsburgischer Verwaltung standen. Damit lag die Hochgerichtsbarkeit in Vorderösterreich, die hier naturgemäß besonders interessiert, nicht in einer Hand, sondern bei den verschiedensten Obrigkeiten aus Ritterschaft, Prälatenstand und Städten. Je nach dem Wortlaut der Pfandverschreibungen beanspruchte der Landesherr aber auch in den Gebieten mittelbarer Herrschaft das Recht der Vermögenskonfiskation in Hexen- und allen anderen Malefizprozessen. Diese Territorien können daher bei einer Behandlung der vorderösterreichischen Hexenprozesse nicht außer Acht gelassen werden. [...]
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