Hilfen über die Volljährigkeit hinaus werden zunehmend nur zeitlich begrenzt und mit einer Standardabsenkung bewilligt. Bei jungen Volljährigen, die zuvor in keiner Jugendhilfemaßnahme waren, besteht die Tendenz, die Hilfen abzulehnen. Dieser Handlungsleitfaden ermöglicht Einrichtungen und Diensten des BVkE, Jugendliche und junge Menschen bei der Durchsetzung ihrer Rechte nach § 41 in Verbindung mit § 7 Absatz 1 Ziffer 3 SGB VIII besser zu unterstützen.