In immer kürzer werdenden Abständen sorgen Berichte von Hinweisgeber*innen über Fehlverhalten in Unternehmen für große öffentliche Aufmerksamkeit. Zugleich ist ein globaler Trend zu verzeichnen, Unternehmen für Fehlverhalten stärker zur Rechenschaft zu ziehen. Dies ist Folge eines gesellschaftlichen Wandels, der nicht nur das Leitbild eines "Good Corporate Citizen" postuliert, sondern auch dessen effektive Umsetzung fordert. In Konsequenz vorbezeichneter Entwicklungen hat das Thema "Whistleblowing" in den vergangenen Jahren einen immer höheren Stellenwert im Rahmen der Compliance- und Governance-Struktur von Unternehmen eingenommen und ein funktionierendes Hinweisgebersystem unabdingbar gemacht, um etwaiges Fehlverhalten möglichst frühzeitig zu detektieren, abzustellen und zu ahnden. Bisher gab es indes keinen rechtssicheren Rahmen, an dem sich Unternehmen orientieren konnten. Dies hat sich mit Erlass des HinweisgeberschutzG grundlegend geändert. Ausgehend von der im Jahr 2019 erlassenen Richtlinie (EU) 2019/1937 hat der deutsche Gesetzgeber ein Gesetzeswerk geschaffen, das nicht nur den umfassenden Schutz von Hinweisgeber*innen im deutschen Recht verankert, sondern auch die Vorgaben an interne und externe Meldestellen kodifiziert sowie den Umgang mit Hinweisen ausführlich regelt. Gleichwohl verbleiben bei zentralen Weichenstellungen komplexe und signifikante Fragestellungen, deren praxisgerechte und europarechtskonforme Beantwortung sich der Kommentar zum HinweisgeberschutzG zur Aufgabe gemacht hat.