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Können hypothetische Ereignisse einen Ersatzanspruch ausschließen? In Deutschland wird die Antwort darauf seit über 150 Jahren im allgemeinen Schadensrecht gesucht. Die damals entwickelte Differenztheorie legt die Berücksichtigung hypothetischer Ereignisse durchaus nahe. Zur Vermeidung ungerecht erscheinender Ergebnisse wurden jedoch Ausnahmen und Fallgruppen gebildet, deren dogmatische Einordnung ebenso unbewältigt blieb wie der umgekehrte Ausgangspunkt einer grundsätzlichen Irrelevanz hypothetischen Geschehens. Auch die Rechtsprechung sperrte sich gegen die radikalen Konsequenzen der…mehr

  • Geräte: PC
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Produktbeschreibung
Können hypothetische Ereignisse einen Ersatzanspruch ausschließen? In Deutschland wird die Antwort darauf seit über 150 Jahren im allgemeinen Schadensrecht gesucht. Die damals entwickelte Differenztheorie legt die Berücksichtigung hypothetischer Ereignisse durchaus nahe. Zur Vermeidung ungerecht erscheinender Ergebnisse wurden jedoch Ausnahmen und Fallgruppen gebildet, deren dogmatische Einordnung ebenso unbewältigt blieb wie der umgekehrte Ausgangspunkt einer grundsätzlichen Irrelevanz hypothetischen Geschehens. Auch die Rechtsprechung sperrte sich gegen die radikalen Konsequenzen der Differenztheorie und nahm dabei Schadensgliederungen in gegenständlicher oder zeitlicher Hinsicht in Kauf, die ihrerseits zu Systembrüchen führten. Martin Gebauer wendet sich gegen eine schadensrechtliche Einheitslösung und gegen die Flucht in Fallgruppen. Er zeichnet die Facetten der in die Antike zurückreichenden Fragestellung nach, welche durch den allgemeinen Schadensbegriff verschüttet worden sind. Dabei entwickelt er für das geltende Recht eine Lösung, die nach Haftungsgründen differenziert: Bestimmte Haftungsgründe gebieten die Aufrechterhaltung eines objektiven Wertes im Ersatzanspruch auch insoweit, als das subjektive Interesse dahinter zurückbleibt. Anderen entspricht gerade umgekehrt die entlastende Wirkung hypothetischer Ursachen. Martin Gebauer gliedert den normativen Gehalt der Rechtsfortsetzung in das System schadensersatzrechtlicher Prinzipien ein; dies dient entgegen verbreiteter Ansicht der Ausgleichsfunktion des Schadensersatzes. ist Inhaber des Lehrstuhls für Bürgerliches Recht, Internationales Privatrecht und Rechtsvergleichung an der Eberhard-Karls-Universität Tübingen und im Nebenamt Richter am Oberlandesgericht Stuttgart.

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Autorenporträt
ist Inhaber des Lehrstuhls für Bürgerliches Recht, Internationales Privatrecht und Rechtsvergleichung an der Eberhard-Karls-Universität Tübingen und Richter am Oberlandesgericht Stuttgart.