Bachelorarbeit aus dem Jahr 2013 im Fachbereich Soziologie - Medien, Kunst, Musik, Note: 1,3, Fachhochschule für öffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen; Köln, Sprache: Deutsch, Abstract: Die vorliegende Bachelor-Thesis hat zum Ziel, den Konflikt zwischen gesetzlich garantierter Medien- und Kunstfreiheit und den auf dem Jugendschutz- und Strafgesetz basierenden Zensureingriffen zu untersuchen unter Berücksichtigung impliziter sozialisationstheoretischer Konzepte und Erkenntnissen der Medienwirkungsforschung sowie rechtssoziologischer Aspekte. Die Annahme, dass die Jugend im Hinblick auf die Sozialisationstheorien und die Wirkung von Gewaltdarstellungen zu schützen sei, wird implizit unterstellt und als realistisch angesehen. Allerdings soll evaluiert werden, ob eine Verknüpfung der gesetzlichen Regelungen mit den theoretischen Ansätzen der Sozialisations- und Medienwirkungsforschung aufgrund unzureichender empirischer Ergebnisse sowie fehlender oder nicht eindeutiger Definitionen und unbestimmter Rechtsbegriffe im juristischen Sinne überhaupt nachweisbar ist. Mit Hilfe einer kritisch-dialektischen Analyse soll außerdem ein struktureller Zusammenhang zwischen restriktiv behandelten Filmprodukten und den soziokulturellen Verhältnissen aufgezeigt werden, „der sich (…) in entweder juristisch verfügten oder sozial verankerten Eingriffen in verfassungsmäßig verbriefte Grundrechte niederschlägt“. Die hierin enthaltene und im weiteren Verlauf dieser Arbeit ebenfalls zu untersuchende These besagt, „dass nicht nur die Medienprodukte selbst, sondern auch die Zensur (…) [von gewaltdarstellenden Filmen] sowie die [daraus resultierenden] Verbotsumgehungsstrategien als ein Spiegelbild der Gesellschaft zu betrachten sind.“ Jugendliche müssen folglich vor Medien geschützt werden, die aus aktueller Sicht der Erwachsenen nicht für ihre Sprösslinge geeignet sind oder gar dazu beitragen, eine kontraproduktive Entwicklung ihrer Schützlinge hins. unmoralischen und aggressiven Verhaltens abseits der sittlichen Normen zu fördern. Dass die zensierten oder gar verbotenen Medien meistens nicht menschenverachtend oder gewaltverherrlichend im Sinne des § 131 Abs. 1 StGB sind, führt zu der Vermutung willkürlicher Eingriffe des Staates zum Schutz der Gesellschaft und seiner selbst, nicht aber der Jugend. Dabei ist es u.a. von den bestehenden Machtverhältnissen und den jeweiligen gesellschaftlichen Normen und Wertevorstellungen abhängig, welche künstlerischen Produkte mit Tabus und Verboten belegt werden und welche nicht. [...]