Studienarbeit aus dem Jahr 2012 im Fachbereich Jura - Medienrecht, Multimediarecht, Urheberrecht, Note: 13, Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg (Institut für Wirtschaftsrecht), Veranstaltung: Praktikerseminar Social Media, Sprache: Deutsch, Abstract: Das LG Aschaffenburg hat in seinem Urteil entschieden, dass auch in einem geschäftlich verwendeten Facebook-Profil ein leicht erkennbares und unmittelbar erreichbares Impressum vorgehalten werden muss. Die Entscheidung, dass Inhaber gewerblich genutzter Social Media Auftritte eine eigene Anbieterkennzeichnung vorhalten müssen, war so zu erwarten und kommt wenig überraschend. Äußerst fraglich ist dagegen, ob ein Internetnutzer die Information gemäß § 5 TMG nicht doch unter dem Kürzel "Info" aufsucht. Nirgends können Informationspflichten besser erfüllt werden als im bereits vorhandenen und leicht sichtbaren "Info"-Tab. Um Abmahnungen zu umgehen, sollten Unternehmen jedoch ein "Impressum"-Tab mit den entsprechenden Informationen anlegen. Dennoch ist es durchaus möglich, dass sich die Rechtsprechung des LG Aschaffenburg in dieser Hinsicht nicht durchsetzen wird. Die Bezeichnung "Info" ist ein ausreichender Hinweis auf weitere Informationen zum Unternehmen. In der Regel werden alle Internetnutzer dahinter ein Impressum erwarten, insofern kein "Impressum"-Tab vorhanden ist. Letztlich schärft dieses Urteil das Rechtsbewusstsein, dass die Anbieterkennzeichnung nicht nur für die Unternehmenswebseite gilt, sondern auch für deren geschäftlich genutzte Telemedien. Zu erwarten sind darüber hinaus weitere gerichtliche Ent-scheidungen, die geschäftliche Aktivitäten auf Social Media Portalen zum Gegenstand haben. Zu hoffen ist, dass sich die Gerichte bis dahin intensiver mit den Social Media Portalen befasst haben.
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