Im Rahmen der vorliegenden Arbeit werden Schnittstellen zwischen Wettbewerbsrecht und Individualarbeitsrecht detailliert untersucht, die sich bei Verstoss gegen die Art. 4 lit. c, Art. 4a und Art. 7 UWG ergeben. Erstgenannte Bestimmung untersagt die Verleitung des Arbeitnehmers zum Verrat oder zur Auskundschaftung von Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnissen des Arbeitgebers. Nach Art. 4a UWG handelt u.a. unlauter, wer einem Arbeitnehmer im privaten Sektor zwecks Bestechung Vorteile anbietet (Abs. 1 lit. a), verspricht oder gewährt, ebenso wer als Arbeitnehmer solche Vorteile fordert, sich versprechen lässt oder annimmt (Abs. 1 lit. b). Art. 7 UWG untersagt die Nichteinhaltung bestimmter Arbeitsbedingungen. Untersuchungsschwerpunkt bildet dabei die Frage, inwieweit das UWG das Individualarbeitsrecht bezogen auf die jeweilige Schnittstelle beeinflusst, ergänzt und/oder konkretisiert. In einem weiteren Teil wird aufgezeigt, worin die eigenständige Bedeutung von Art. 11 UWG liegt und wie die Norm das Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverhalten beeinflusst. Art. 11 UWG bestimmt, dass in Fällen von Wettbewerbsverstössen durch Arbeitnehmer oder andere Hilfspersonen, die bei dienstlicher oder geschäftlicher Verrichtung begangen wurden, die Klagen nach Art. 9 Abs. 1 und 2 UWG, d.h. die Unterlassungs-, die Beseitigungs- und die Feststellungsklage sowie die Klage auf Berichtigung und Urteilspublikation, auch gegen den Geschäftsherrn erhoben werden können. Den Abschluss bildet die lauterkeitsrechtliche Untersuchung von Gewerkschaftshandlungen.
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