Grundsätzlich ist die Europäische Kommission gem. Art. 101 und 102 EUV i.V.m. Art. 4 und 7 Abs. 1 VO 01/031 dafür zuständig gegen Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen, die gegen das EU-Wettbewerbsrecht verstoßen haben, ein förmliches Untersagungsverfahren durchzuführen und mittels einer förmlichen Entscheidung zu beenden. Daran anschließend verhängt die Kommission, je nach Schwere und Dauer des Vergehens der betroffenen Unternehmen, eine Geldbuße in bis zu dreistelliger Millionenhöhe.2 In der Praxis bildet jedoch die Durchführung eines förmlichen Untersagungsverfahrens durch die Europäische Kommission die Ausnahme. Dies liegt zum einen daran, dass die Kommission von der Mehrzahl aller praktizierten Kartelle oder sonstigen Absprachen zwischen Unternehmen, trotz großzügiger Kronzeugenregelung3, niemals Kenntnis erlangt. Wenn die Kommission aber, vor allem durch Beschwerde bzw. Denunziation Dritter über ein bestehendes Kartell informiert wird, so eröffnet sie zwar in den meisten Fällen ein Verfahren, jedoch wird es dann nur in höchstens 10 Prozent aller Fälle auch förmlich beendet.4 Zum anderen ist dies zurückzuführen auf die Überlastung5 der Kommission im Rahmen ihrer Zuständigkeit sämtliche Kartellrechtsverstöße innerhalb aller 27 Mitgliedstaaten aufzudecken, zu untersuchen und zu sanktionieren.6 Insbesondere das ehemalige Monopol auf Erteilung einer Einzelfreistellung gem. Art. 9 Abs. 1 VO 17/627 und die Zuständigkeit zur Durchführung der Wettbewerbspolitik in Europa beanspruchten die Personalressourcen der Europäischen Kommission bzw. die Generaldirektion Wettbewerb erheblich.8 Aber auch seit Einführung der VO 01/039 und dem damit einhergehenden Systemwechsel auf das Prinzip der Legalausnahme, welches die Erteilung einer Einzelfreistellung durch die Kommission nunmehr obsolet gemacht hat, wird das förmliche Untersagungsverfahren gem. Art. 7 Abs. 1 VO 01/03 von der Kommission nur selten durchgeführt.
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