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Grundeigentum und Umweltschutz stehen sich bisweilen konfliktreich gegenüber. In Anbetracht unzähliger Inhalts- und Schrankenbestimmungen des Grundeigentums zum Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen ist fraglich, ob der verfassungsrechtliche Eigentumsschutz leer läuft, weil aus Gründen des Umweltschutzes nahezu jede Eigentumsbeeinträchtigung gerechtfertigt werden kann. Die Untersuchung des Verhältnisses zwischen Art. 14 Abs. 1 und 2 GG und Art. 20a GG und die Betrachtung des Zusammenwirkens von Grundrechten und Staatszielbestimmungen im Grundgesetz ergeben jedoch einen klaren Befund: Der…mehr
Grundeigentum und Umweltschutz stehen sich bisweilen konfliktreich gegenüber. In Anbetracht unzähliger Inhalts- und Schrankenbestimmungen des Grundeigentums zum Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen ist fraglich, ob der verfassungsrechtliche Eigentumsschutz leer läuft, weil aus Gründen des Umweltschutzes nahezu jede Eigentumsbeeinträchtigung gerechtfertigt werden kann. Die Untersuchung des Verhältnisses zwischen Art. 14 Abs. 1 und 2 GG und Art. 20a GG und die Betrachtung des Zusammenwirkens von Grundrechten und Staatszielbestimmungen im Grundgesetz ergeben jedoch einen klaren Befund: Der gesetzgeberischen Gestaltungsfreiheit, die die Staatszielbestimmung gewährt, werden durch das Eigentumsgrundrecht eindeutige Grenzen gezogen.