Studienarbeit aus dem Jahr 2008 im Fachbereich Politik - Thema: Europäische Union, Note: 12 Punkte, Philipps-Universität Marburg (Gesellschaftswissenschaften und Philosophie), Veranstaltung: Formen der Konfliktregelung, Sprache: Deutsch, Abstract: Am 1. Januar 2007 trat Rumänien im Rahmen der umstrittenen Südosterweiterung der Europäischen Union bei. Damit ging für diesen südosteuropäischen Staat ein langer und schwieriger Verhandlungsmarathon zu Ende, begleitet von einem steinigen Transformationsprozess in Politik, Wirtschaft und Gesellschaft – ein Prozess, der immer noch anhält. Die rumänische Gesellschaft und ihre Institutionen befinden sich nach wie vor in einem langwierigen Transformationsprozess, dass seinen Anfang in der Revolution von 1989 gefunden hat. Die osteuropäische Wende von 1989/90 und vor allem die sich auf dem europäischen Kontinent ereigneten kriegerischen Auseinandersetzungen im Kontext des Staatszerfalls Jugoslawiens von 1991/1995, gaben dem Europarat den Anlass dazu, sich der Minderheitenfrage besonders intensiv zuzuwenden. Den ersten Versuch stellte der Entwurf der Venedig-Kommission für eine besondere Europäische Minderheitenschutzkonvention (EMRK) von 8. Februar 1991 dar. Darauf folgten einige Entwürfe von denen der österreichische Entwurf eines EMRK-Zusatzprotokolls vom 26. November 1991 und der Bozener Entwurf der Föderalistischen Union Europäischer Volksgruppen für ein EMRK-Zusatzprotokoll von 28. Mai 1992 besonders hervorzuheben sind. Mit dem Ziel den Minderheitenschutz wirksamer zu machen, konzipierte die Parlamentarische Versammlung des Europarats am 1. Februar 1993 mit der Empfehlung Nr. 1201 einen entsprechenden Entwurf „betreffend Personen, die zu nationalen Minderheiten gehören“. Dieser ist dem Ministerkomitee zur Verabschiedung überwiesen worden, leider ohne Erfolg. Die Idee wurde mit der „Wiener Erklärung“ der Staats- und Regierungschefs am 9. Oktober 1993 zunichte gemacht. Auf dem Wiener Gipfel vom 9. Oktober 1993 wurde das Ministerkomitee nur beauftragt, „mit dem Entwurf eines Protokolls zu beginnen, das die Europäische Menschenrechtskonvention im kulturellen Bereich durch Bestimmungen ergänzt, die insbesondere für Angehörige nationaler Minderheiten individuelle Rechte garantieren“. Dieser Auftrag wurde dann vom Ministerkomitee weiter unkonkretisiert, so dass am 1. Februar 1995 nur ein „Rahmenübereinkommen zum Schutz nationaler Minderheiten“ zur Unterzeichnung aufgelegt wurde, das am 1. Februar 1998 für die ersten 13 Mitgliedstaaten des Europarats in Kraft treten konnte.