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Studienarbeit aus dem Jahr 2015 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / Handelsrecht, Gesellschaftsrecht, Kartellrecht, Wirtschaftsrecht, Note: 1,3, Fachhochschule Münster, Veranstaltung: Wirtschaftsrecht 3, Sprache: Deutsch, Abstract: Die vorliegende Seminararbeit thematisiert sowohl die Insolvenzantragspflicht der Vertretungsorgane einer GmbH als auch die vorangehenden Gründe und die sich daraus ergebenen Haftungsfolgen. Jährlich müssen in Deutschland zehntausende Unternehmen Insolvenz anmelden. Sie ist meist der letzte Schritt eines Unternehmens, der sich durch eine langanhaltende Zeit der Krise…mehr

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Produktbeschreibung
Studienarbeit aus dem Jahr 2015 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / Handelsrecht, Gesellschaftsrecht, Kartellrecht, Wirtschaftsrecht, Note: 1,3, Fachhochschule Münster, Veranstaltung: Wirtschaftsrecht 3, Sprache: Deutsch, Abstract: Die vorliegende Seminararbeit thematisiert sowohl die Insolvenzantragspflicht der Vertretungsorgane einer GmbH als auch die vorangehenden Gründe und die sich daraus ergebenen Haftungsfolgen. Jährlich müssen in Deutschland zehntausende Unternehmen Insolvenz anmelden. Sie ist meist der letzte Schritt eines Unternehmens, der sich durch eine langanhaltende Zeit der Krise angekündigt hat. Laut §1 InsO ist das Ziel eines Insolvenzverfahrens, das gesamte Vermögen des Insolvenzschuldners zur gemeinschaftlichen Befriedigung seiner Gläubiger zu verwerten. Desweiteren soll ein Wettlauf der Gläubiger verhindert werden, um ein geordnetes Verfahren und eine gleichmäßige Verteilung auf alle Gläubiger sicherzustellen. Allem voran steht die Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrages. Die Insolvenzantragspflicht hat im GmbH-Recht hat eine große Bedeutung für die organschaftlichen Vertreter einer GmbH als juristische Personen. Sie unterliegen bei Verletzung der Antragstellung einer nicht zu unterschätzenden Haftungsgefahr. Daher ist es unbedingt notwendig den Insolvenzantrag frühzeitig zu stellen, um etwaigen Haftungsansprüchen zu entgehen. Anträge auf Eröffnung von Insolvenzverfahren werden nämlich regelmäßig verspätet, und oft erst viele Monate nach Eintritt des Insolvenzgrundes gestellt. Zu beachten ist, dass die verspätete Insolvenzantragstellung neben der zivilrechtlichen Haftung auch zu einer strafrechtlichen Haftung des Vertretungsorgans der GmbH, also des Geschäftsführers, führen kann.

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