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Studienarbeit aus dem Jahr 2003 im Fachbereich BWL - Bank, Börse, Versicherung, Note: keine Note vergeben, Duale Hochschule Baden-Württemberg Mannheim, früher: Berufsakademie Mannheim (Fachrichtung Versicherung), Sprache: Deutsch, Abstract: Im Allgemeinen dient eine Insolvenzversicherung als Maßnahme zum Schutz der Gläubiger bei Zahlungsunfähigkeit oder Insolvenz eines Unternehmens. Dabei hat die Insolvenzversicherung für Reiseveranstalter die Aufgabe die Kunden und deren im Voraus bezahlten Reisepreise gegen Insolvenz oder Zahlungsunfähigkeit des Reiseveranstalters abzusichern. Am 21.04.1994…mehr

Produktbeschreibung
Studienarbeit aus dem Jahr 2003 im Fachbereich BWL - Bank, Börse, Versicherung, Note: keine Note vergeben, Duale Hochschule Baden-Württemberg Mannheim, früher: Berufsakademie Mannheim (Fachrichtung Versicherung), Sprache: Deutsch, Abstract: Im Allgemeinen dient eine Insolvenzversicherung als Maßnahme zum Schutz der Gläubiger bei Zahlungsunfähigkeit oder Insolvenz eines Unternehmens. Dabei hat die Insolvenzversicherung für Reiseveranstalter die Aufgabe die Kunden und deren im Voraus bezahlten Reisepreise gegen Insolvenz oder Zahlungsunfähigkeit des Reiseveranstalters abzusichern. Am 21.04.1994 verabschiedete das Parlament die Neustrukturierung des Pauschalreiserechts. Wesentlicher Bestandteil dieser Gesetzesänderung war die neu eingeführte Pflicht des Reiseveranstalters im Voraus kassierte Kundengelder und notwendige Aufwendungen für die Rückreise der Kunden im Falle der eigenen Insolvenz oder Zahlungsunfähigkeit abzusichern. Dabei folgte der Gesetzgeber den EG Pauschalreiserichtlinien (90/314/EWG) und integrierte bzw. ergänzte diese in die Paragraphen §§ 651 a-e Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Praktische Erfahrungen zeigten jedoch, dass die Änderung der §§ 651 a-e BGB trotzdem unzureichenden Schutz für den Reisenden bot. Daher trat zum 1. September 2001 das 2. Reiseänderungsgesetz in Kraft. Dieses ermächtigt das Bundesministerium für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft den Inhalt und die Gestaltung der Sicherungsscheine festzulegen, sowie die Art und Weise zu bestimmen, wie der Kunde über die bestehende Insolvenzversicherung informiert wird. Im Zuge der Schuldrechtsreform wurde zusätzlich die Verjährungsklausel des § 651 g Abs.2 BGB auf zwei Jahre verlängert. Ein Verstoß gegen die Absicherungspflicht stellt eine Ordnungswidrigkeit im Sinne des § 147 GewO dar, die mit einer Geldstrafe von bis zu 5.200,- Euro geahndet werden kann. [...]