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Institutionen der betrieblichen Mitbestimmung in den Ländern Dänemark, Finnland, Norwegen und Schweden (eBook, PDF) - Müller, Thomas
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Studienarbeit aus dem Jahr 1998 im Fachbereich Jura - Andere Rechtssysteme, Rechtsvergleichung, Note: 1,3, Universität Paderborn (Wirtschaftsrecht), Veranstaltung: Europäisches Arbeitsrecht, Sprache: Deutsch, Abstract: 1. Dänemark In Dänemark setzt der Staat nur die Rahmenbedingungen für die betriebliche Mitbestimmung und folglich nehmen die Gewerkschaften eine besonders starke Rolle ein.1 Der letzte große Tarifvertrag wurde 1986 von der LO und der DA geschlossen.2 Die Tatsache, daß ein einzelner Arbeitnehmer oder Arbeitgeber nicht vor dem Arbeitsgericht klagen kann, unterstreicht die…mehr

Produktbeschreibung
Studienarbeit aus dem Jahr 1998 im Fachbereich Jura - Andere Rechtssysteme, Rechtsvergleichung, Note: 1,3, Universität Paderborn (Wirtschaftsrecht), Veranstaltung: Europäisches Arbeitsrecht, Sprache: Deutsch, Abstract: 1. Dänemark In Dänemark setzt der Staat nur die Rahmenbedingungen für die betriebliche Mitbestimmung und folglich nehmen die Gewerkschaften eine besonders starke Rolle ein.1 Der letzte große Tarifvertrag wurde 1986 von der LO und der DA geschlossen.2 Die Tatsache, daß ein einzelner Arbeitnehmer oder Arbeitgeber nicht vor dem Arbeitsgericht klagen kann, unterstreicht die Wichtigkeit der Spitzenverbände der Sozialpartner (vgl. Art. 14 des ARL). Ferner werden die Arbeitsrichter und ihre Vertreter durch Organisationen nach Art. 2 und 3 des ARL gewählt.3 Es lassen sich die folgenden vier Institutionen unterscheiden:4 1. die Vertrauensleute 2. der Ausschuß für Gesundheits- und Sicherheitsfragen 3. der Kooperationsausschuß 4. die Verwaltungsratsmitglieder der Arbeitnehmer 1.1. Die Vertrauensleute Die Vertrauensleute sind Repräsentanten der jeweiligen Gewerkschaft. Sie haben eine Doppelfunktion, indem sie auf der einen Seite die Arbeitnehmer gegenüber dem Unternehmer repräsentieren und auf der anderen Seite verbinden sie die Arbeitnehmer mit den Gewerkschaften5. Die Etablierung von Vertrauensleuten beruht auf §8 eines 1992 abgeschlossenen Hauptabkommes zwischen den Sozialpartner LO und DA.6 1.1.1. Die Wahl Gewählt werden die Vertrauensleute von der gesamten Belegschaft eines Unternehmens. Allerdings haben nur Gewerkschaftsmitglieder das passive Wahlrecht. 1.1.2. Die Aufgaben und Befugnisse
Autorenporträt
Dr. Thomas Müller, verantwortlicher Aktuar bei einer Versicherungsgesellschaft, Lehrauftrag an der Uni Basel zu "Finanztheorie für Aktuare" im Jahr 2010/2011.