Studienarbeit aus dem Jahr 2014 im Fachbereich BWL - Allgemeines, Note: 1,7, Technische Hochschule Rosenheim, Sprache: Deutsch, Abstract: Seit Anfang des 21. Jahrhunderts erfahren strafrechtlich relevante nationale und internationale Regelungen für Unternehmen eine ständige Verschärfung. Klare Handlungsanweisungen, die in den meisten Fällen Gesetzeskraft haben, sollen die Unternehmensorgane und Abschlussprüfer dazu verpflichten ihren Leitungs-, Sorgfalts-, Überwachungs- und Kontrollpflichten nachzukommen. Ziel ist es spektakuläre Unternehmenszusammenbrüche, wie sie beispielsweise bei Worldcom und Enron vorkamen, zukünftig zu verhindern. Besonderen Stellenwert nehmen dabei rechnungslegungsbezogene Aspekte ein. Zu den Sorgfaltspflichten der Unternehmensorgane gehört es das Geschäft im Einklang mit sämtlichen gesetzlichen Vorschriften nebst Satzung und Gesellschaftsvertrag zu führen. Hierher gehören Regelungen wie die Verpflichtung zur Buchführung und Bilanzierung (gem. § 91 Abs. 1 AktG, §§ 238 ff. HGB, §§ 140, 141 (1) AO) sowie die Pflicht zur Erstellung eines Jahresabschlusses i.S.v. § 242 HGB bzw. eines Konzernabschlusses i.S.v. § 290 HGB. Demnach müssen Kaufmänner bzw. die gesetzliche Vertreter einer Gesellschaft zu Beginn ihrer Geschäftstätigkeit eine Eröffnungsbilanz und am Schluss eines jeden Geschäftsjahres einen Jahres- bzw. Konzernabschluss, der das Verhältnis zwischen Vermögen und Verschuldung ausweist samt (Konzern-)Lagebericht erstellen. Der Jahres- bzw. Konzernabschluss und der (Konzern-)Lagebericht sind sodann von einem unabhängigen Abschlussprüfer zu prüfen (gem. § 316 HGB). Von dieser Prüfungspflicht sind lediglich kleine Kapitalgesellschaften i.S.d. § 267 Abs. 1 – 4 HGB befreit. Im Mittelpunkt der Abschlussprüfung steht die Feststellung der Ordnungsmäßigkeit des Jahres- bzw. Konzernabschluss und des (Konzern-)Lageberichts unter Einhaltung aller rechnungslegungsrelevanten Vorschriften und ge-sellschaftsrechtlichen Aspekte. Der Abschlussprüfer wird von der Gesellschafterversammlung und den gesetzlichen Vertretern einer Gesellschaft bzw. dem Aufsichtsrat bestellt (gem. § 318 HGB). Der Abschlussprüfer muss regelmäßig über die Prüfungser-gebnisse bzw. Feststellungen berichten. Hierzu stehen ihm, in Abhängigkeit der Interessensgruppe, verschiedene Instrumente zur Verfügung. Diese Instrumente sollen in der vorliegenden Arbeit vorgestellt werden.