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Magisterarbeit aus dem Jahr 2006 im Fachbereich Politik - Sonstige Themen, Note: 1,3, Technische Universität Carolo-Wilhelmina zu Braunschweig (Institut für Sozialwissenschaften), Sprache: Deutsch, Abstract: Im Achten Rundfunkurteil beschäftigte sich das Bundesverfassungsgericht mit der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in Deutschland. Es stellte Vorgaben für ein Verfahren auf, welches die Rundfunkanstalten vor dem Eingriff der Politik in die Programmautonomie des öffentlich-rechtlichen Rundfunks schützen sollte. Zuvor hatte sich die von den Ländern festzulegende Höhe der…mehr

Produktbeschreibung
Magisterarbeit aus dem Jahr 2006 im Fachbereich Politik - Sonstige Themen, Note: 1,3, Technische Universität Carolo-Wilhelmina zu Braunschweig (Institut für Sozialwissenschaften), Sprache: Deutsch, Abstract: Im Achten Rundfunkurteil beschäftigte sich das Bundesverfassungsgericht mit der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in Deutschland. Es stellte Vorgaben für ein Verfahren auf, welches die Rundfunkanstalten vor dem Eingriff der Politik in die Programmautonomie des öffentlich-rechtlichen Rundfunks schützen sollte. Zuvor hatte sich die von den Ländern festzulegende Höhe der Rundfunkgebühr, aus der sich die öffentlichrechtlichen Sender finanzieren, mehrfach als ein Druckmittel erwiesen, mit dem die Politik versuchte, Einfluss auf die Programmgestaltung des öffentlichrechtlichen Rundfunks auszuüben. Das Gericht bestätigte, dass die Festlegung der Rundfunkgebühr staatsfern zu erfolgen habe, und wies diese Aufgabe der neutral besetzten Kommission zur Ermittlung des Finanzbedarfs (KEF) zu, die den Gebührenbedarf der Länder zu prüfen und eine Empfehlung auszuarbeiten habe, von der die Ministerpräsidenten der Länder und die Landesparlamente nur mit einer komplizierten Begründung unter dem Aspekt der Sozialverträglichkeit abweichen könnten.1 Dieses von der Fachwelt als ausreichend staatsfern und sicher bewertete Verfahren kam bei den Gebührenrunden 1997 und 2001 zur Anwendung.2 Im Jahr 1997 stimmten die Bundesländer dem KEF-Vorschlag von einer Erhöhung um 2,27 Euro ebenso zu, wie sie im Jahr 2001 die Empfehlung einer Erhöhung um 1,71 Euro annahmen. In der folgenden Gebührenrunde zur Erhöhung der Rundfunkgebühr im Jahr 2005 änderte sich das Vorgehen der Ministerpräsidenten: Der Vorschlag der unabhängigen KEF wurde erstmals seit der Einführung des Festsetzungsverfahrens nicht angenommen. Anstelle der von der KEF empfohlenen Erhöhung um 1,09 Euro beschlossen die Ministerpräsidenten eine Erhöhung um 0,88 Euro ab dem 01. April 2005. Damit beträgt die Rundfunkgebühr im Gegensatz zum Vorschlag der KEF, der in einer Rundfunkgebühr von 17,24 Euro gemündet wäre, lediglich 17,03 Euro. Die Ministerpräsidenten rechtfertigen diese Abweichung mit der ihnen als einzige Begründung im Verfahren zugestandenen Sozialverträglichkeit und führen an, dass die Gebührenempfehlung der KEF „[...] in das Umfeld einer deutlich angespannten wirtschaftlichen Lage, die große Herausforderungen und finanzielle Einschränkungen für alle Teile der Bevölkerung [...]“ mit sich bringe, falle.