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Studienarbeit aus dem Jahr 2003 im Fachbereich Jura - Öffentliches Recht / Verwaltungsrecht, Note: 14 Punkte (gut), Eberhard-Karls-Universität Tübingen (Rechtswissenschaftliche Fakultät), Veranstaltung: Seminar "Rechtsfragen des Verwaltungsprozessrechts", Sprache: Deutsch, Abstract: Was sind Interessentenklagen? Schon das von einer Interessentenklage angestrebte Ziel zu bestimmen, fällt nicht so leicht wie bei einer Popularklage oder einer Verletztenklage. Nur um Rechtskontrolle des Verwaltungshandelns kann es natürlich solange nicht gehen, als die Klagelegitimation auf einer Beziehung des…mehr

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Produktbeschreibung
Studienarbeit aus dem Jahr 2003 im Fachbereich Jura - Öffentliches Recht / Verwaltungsrecht, Note: 14 Punkte (gut), Eberhard-Karls-Universität Tübingen (Rechtswissenschaftliche Fakultät), Veranstaltung: Seminar "Rechtsfragen des Verwaltungsprozessrechts", Sprache: Deutsch, Abstract: Was sind Interessentenklagen? Schon das von einer Interessentenklage angestrebte Ziel zu bestimmen, fällt nicht so leicht wie bei einer Popularklage oder einer Verletztenklage. Nur um Rechtskontrolle des Verwaltungshandelns kann es natürlich solange nicht gehen, als die Klagelegitimation auf einer Beziehung des Klägers zum Klagegegenstand beruht. Andererseits muss dieser negative Befund auch für den reinen Schutz subjektiver Rechte der Gewaltunterworfenen gelten, weil über die Beeinträchtigung dieser Rechte hinaus jedes "Interesse" zur Klage berechtigt. Da diese beiden Ziele schon von der Verletzten- und Popularklage bedient werden, liegt der Schluss nahe, dass bei der Interessentenklage beide Zielrichtungen kombiniert sind. Nun ist die Einführung einer Interessentenklage im deutschen Recht eines der am heftigsten umstrittenen Themen im Bereich des Verwaltungsprozessrechts. Dieser Streit ist kein junger. Er erfreut sich schon seit Jahrzehnten einer regen Auseinendersetzung. Dies mag vor allem daran liegen, dass es hier nicht einfach um die Einführung einer weiteren Klageart in das nationale Recht geht. Zündstoff bietet vor allem die Tatsache, dass hier auch und besonders die Systementscheidung des Verwaltungsprozessrechts für den Schutz subjektiv-öffentlicher Rechte als gewichtiges Argument gegen eine weite Einführung der Interessentenklage dient. Demgegenüber dient die Interessentenklage nicht zu geringem Teil, ja fast hauptsächlich, der Kontrolle der objektiven Rechtmäßigkeit des Verwaltungshandelns. Es geht hier also vor allem um den Widerstreit zweier unterschiedlicher Rechtsschutzsysteme. Die Beleuchtung des Konzepts der Interessentenklage im Allgemeinen und deren Verträglichkeit mit den Systementscheidungen des deutschen Rechts im Besonderen, ist Gegenstand dieses Beitrages.

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