Die Aufgabe der europäischen Gemeinschaft besteht, seitdem der EG - Vertrag im Jahr 1958 in Kraft trat, in der Errichtung eines gemeinsamen Marktes. In diesem Zusammenhang soll ein unverfälschter Wettbewerb zwischen den Mitgliedsstaaten gewährleistet werden. Auch die Integration des Verkehrs stellt eine wesentliche Grundlage für die Errichtung eines gemeinsamen Marktes in Europa dar. Speziell die Luftfahrtindustrie hat sich in den vergangenen Jahren zu einem bedeutenden Zweig der deutschen Wirtschaft entwickelt. Früher war das Durchqueren des Luftraumes eines Staates durch ein Flugzeug, das in einem anderen Staat registriert ist, nur auf Grund einer Genehmigung der Regierung des ersten Staates möglich. Es wurde der Grundsatz der uneingeschränkten Lufthoheit eines jeden Staates über den Luftraum seines Territoriums aufgestellt. Fluggesellschaften konnten internationale Flugliniendienste nur auf Grund von bilateralen Verträgen zwischen den betroffenen Staaten gewährleisten. Bilaterale Vereinbarungen zwischen Fluggesellschaften über die Festsetzung von Flugtarifen und die Teilung der Einnahmen erhöhten den Preis eines Tickets. Flugtickets für einen Flug innerhalb von Europa waren teurer im Vergleich zu dem, was ein Passagier für einen ähnlichen Flug innerhalb des Startlandes in Europa zu bezahlen hatte. Das System des unverfälschten Wettbewerbs wird durch die Wettbewerbsregeln der Art. 81, 82 EGV geregelt. Die Anwendung der Vorschriften der Art. 81 ff. EG ist dabei auf Basis der Verordnung Nr. 3975/87 auch auf den Luftverkehr anzuwenden. Wettbewerbsrechtliche Probleme, hat es im Bereich der von der IATA festgelegten Flugtarife gegeben. Denn Preisabsprachen zwischen Fluggesellschaften zur Festsetzung von Tarifen für eine oder mehrere Fluglinien, sind stets dazu geeignet, den Handel zwischen den Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen. Der EuGH nahm, erstmals auf ersuchen des BGH um eine Vorabentscheidung im "Silver - Line Urteil vom 11.04.1989 zu dieser Problematik Stellung. In seiner Vorabentscheidung stellte der EuGH fest, dass die Festsetzung derartiger Flugtarife Kartelle im Rahmen des Art. 81 Abs. 2 EGV sind und damit nach dem Gesetz nichtig. Zusätzlich könnte ebenfalls ein Verstoß gegen Art. 82 EG im Rahmen des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung vorliegen. Nach erscheinen des Urteils veränderte sich der Preiswettbewerb zwischen den Flugunternehmen, durch angemessenere Tarifpreise, langfristig zu Gunsten der Verbraucher.
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